Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Gartenfrüchten und Gewächsen, an Acker- 
Geräthschaften, die nach Landessitte auf dem 
Felde stehen geblieben sind, an Holz auf 
5 entlichen Holzlägen, und an dem Schwemm- 
oder Floßholze, welches sich an der Ablage 
befindet, oder wirklich geschwemmt, oder ge- 
flößt wird, an Bleichstücken, auf öffentli- 
chen Bleichen und an Fischen in Teichen. 
8. Wenn der Diebstahl von Diensiboten, 
oder von Gesellen und Lehrjungen oder von 
Taglöhnern, welche in dem Hause selbst ihre 
Arbeit verrichten, oder von Personen, wel- 
che für kohn oder Kost Dienste leisten, und 
deswegen im Hause aus= und einsehen, an 
dem Hausherrn, oder an Jemanden began- 
gen worden, der sich in derselben häuslichen 
Gemeinschaft befindet. 9. Wenn zwei oder 
mehrere Personen, ausser dem Falle einer 
Diebsbande, den Diebstahl in verausgegan- 
gener verabredeter Verbindung begangen ha- 
ben; 1o) wenn der Dieb in diebischer Ab- 
sicht sich in eine fsremde Wohnung einge- 
schlichen, und daselbst zur Nachtjeit den 
Diebstahl verübe hat. 
Artikel III. 
Strafe des einfachen Diebstahls. 
1) Als Verbrechen. 
Die Strafe des Diebstahls, welcher sel- 
nem Betrage nach ein Verbrechen ist, soll 
mit Rücksicht auf alle die Strafbarkeit min- 
dernden oder erhöhenden Umstände (Straf- 
gesezbuch Theil I. Artikel yI—os.) nach 
folgenden Unterschied zugemessen werden: 
1) übersteigt der Werth des Emwendeten 
die Summe von vier hundert Gulden nicht, 
se tei#t Arbeitshaus auf Ein bis drei Jahre, 
  
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und wenn ein solcher Diebstahl unter beson- 
ders erschwerenden Umstaͤnden (Artikel 2.) 
verübt worden, auf zwei bis vier Jahre ein; 
2) übersteigt aber der Werth des Entwen- 
deten die Summe von vierhundert Gulden; 
so ist die Strafe des Arbeitshauses zwischen 
drei und sechs Jahren, oder im Falle er- 
schwerender Umstände (Artikel a.) zwischen 
vier und acht Jahren auszumessen; 3) bei 
Entwendungen sehr beträchtlicher Summen 
kann auch ohne besonders erschwerende Um- 
stände auf achtjährige Arbeitshaus Srrafe er- 
kannt werden. 
Artikel IV. 
à) Als VPergehen. 
Das Vergehen des Diebstahls (Arii= 
kel 1.) wird mie Gefängniß von einem 
Monat bis zu sechs Monaten, und, wenn 
es unter erschwerenden Umständen (Arti- 
kel 2.) verübt wurde, mit Gefängniß von 
drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft. 
Artikel V. 
3) Als olizeillebertretung. 
Der einfache Diebstahl, dessen Betrag 
die Summe von fünf Gulden nicht über- 
steigt, desgleichen die Enewendung, welche 
von dem Hausgessnde Artikel 2. Rumer 3.) 
oder von verwandten Personen (Arcikel 12.) 
aus bloßer Lüsternheit an Eß= und Trink- 
Waaren begangen wird, ist polizeilich zu 
bestrafen. 
Actikel VWI. 
II. Von ausgezeichneten Dieb- 
stählen. 
Der Diebstahl istohne Rücksicht auf den 
Betrag des Entwendeten ein Verbrechen,
	        
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