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Gartenfrüchten und Gewächsen, an Acker-
Geräthschaften, die nach Landessitte auf dem
Felde stehen geblieben sind, an Holz auf
5 entlichen Holzlägen, und an dem Schwemm-
oder Floßholze, welches sich an der Ablage
befindet, oder wirklich geschwemmt, oder ge-
flößt wird, an Bleichstücken, auf öffentli-
chen Bleichen und an Fischen in Teichen.
8. Wenn der Diebstahl von Diensiboten,
oder von Gesellen und Lehrjungen oder von
Taglöhnern, welche in dem Hause selbst ihre
Arbeit verrichten, oder von Personen, wel-
che für kohn oder Kost Dienste leisten, und
deswegen im Hause aus= und einsehen, an
dem Hausherrn, oder an Jemanden began-
gen worden, der sich in derselben häuslichen
Gemeinschaft befindet. 9. Wenn zwei oder
mehrere Personen, ausser dem Falle einer
Diebsbande, den Diebstahl in verausgegan-
gener verabredeter Verbindung begangen ha-
ben; 1o) wenn der Dieb in diebischer Ab-
sicht sich in eine fsremde Wohnung einge-
schlichen, und daselbst zur Nachtjeit den
Diebstahl verübe hat.
Artikel III.
Strafe des einfachen Diebstahls.
1) Als Verbrechen.
Die Strafe des Diebstahls, welcher sel-
nem Betrage nach ein Verbrechen ist, soll
mit Rücksicht auf alle die Strafbarkeit min-
dernden oder erhöhenden Umstände (Straf-
gesezbuch Theil I. Artikel yI—os.) nach
folgenden Unterschied zugemessen werden:
1) übersteigt der Werth des Emwendeten
die Summe von vier hundert Gulden nicht,
se tei#t Arbeitshaus auf Ein bis drei Jahre,
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und wenn ein solcher Diebstahl unter beson-
ders erschwerenden Umstaͤnden (Artikel 2.)
verübt worden, auf zwei bis vier Jahre ein;
2) übersteigt aber der Werth des Entwen-
deten die Summe von vierhundert Gulden;
so ist die Strafe des Arbeitshauses zwischen
drei und sechs Jahren, oder im Falle er-
schwerender Umstände (Artikel a.) zwischen
vier und acht Jahren auszumessen; 3) bei
Entwendungen sehr beträchtlicher Summen
kann auch ohne besonders erschwerende Um-
stände auf achtjährige Arbeitshaus Srrafe er-
kannt werden.
Artikel IV.
à) Als VPergehen.
Das Vergehen des Diebstahls (Arii=
kel 1.) wird mie Gefängniß von einem
Monat bis zu sechs Monaten, und, wenn
es unter erschwerenden Umständen (Arti-
kel 2.) verübt wurde, mit Gefängniß von
drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft.
Artikel V.
3) Als olizeillebertretung.
Der einfache Diebstahl, dessen Betrag
die Summe von fünf Gulden nicht über-
steigt, desgleichen die Enewendung, welche
von dem Hausgessnde Artikel 2. Rumer 3.)
oder von verwandten Personen (Arcikel 12.)
aus bloßer Lüsternheit an Eß= und Trink-
Waaren begangen wird, ist polizeilich zu
bestrafen.
Actikel VWI.
II. Von ausgezeichneten Dieb-
stählen.
Der Diebstahl istohne Rücksicht auf den
Betrag des Entwendeten ein Verbrechen,