814.
Die Festsetzung des Fahrgeldes unterliegt der Genehmigung
des Magistrats. Auf der Strecke Zentralbahnhof bezw. Zoologischer
Garten—Dom wird ein 10 Pfennig-Tarif eingeführt und ebenso auf
den Strecken Centralbahnhof bezw. Zoologischer Garten—Kreuzungspunkt—Haltestelle
Gerberdamm bezw. Wildator und Wildaertor—
Haltestelle Gerberdamm, sowie Dom—Kreuzungspunkt—Wildaertor
und Dom—Kreuzungspunkt— Haltestelle Gerberdamm. Durch
Uniform oder sonst legitimierte städtische Polizeibeamte, städtische
Vollziehungsbeamte, Magistratsboten oder sonstige städtische Beamte
des Außendienstes haben auf allen Bahnstrecken der Unternehmerin
freie Fahrt.
§ 15.
Die Unternehmerin verpflichtet sich, auf der Strecke Dom—
Wallischeibrücke zu einem Zehnminuten-Verkehr, auf der Strecke
Markt—Centralbahnhof zu einem Fünfminuten-Verkehr. Bezüglich
aller andern Strecken erfolgt die Feststellung des Fahrpreises vorbehaltlich
der Zustimmung der zuständigen Behörden durch Vereinbarung
zwischen Magistrat und Unternehmerin. Kommt eine solche
Vereinbarung nicht zustande, so wird der Fahrplan auf den
betreffenden Strecken durch eine Kommission festgestellt, welche
besteht aus je einer von dem Magistrat und der Unternehmerin zu
bestimmenden, in Posen wohnhaften Persönlichkeit und dem Vorsitzenden
der Handelskammer für den Regierungsbezirk Posen, im
Behinderungsfalle dessen Stellvertreter. Die Revision des Fahrplanes
erfolgt alljährlich. Verzögert eine Partei die Bestimmung
des von ihr zu benennenden Kommissionsmitgliedes länger als
3 Tage nach schriftlicher Mitteilung der von dem anderen Teil
getroffenen Wahl, so geht das Bestimmungsrecht auf den Vorsitzenden
der Handelskammer über.
Bei der Feststellung des Fahrplans ist insbesondere auch
darauf Bedacht zu nehmen, daß am Kreuzungspunkt der im § 2
erwähnten beiden Linien der Übergang von einer Linie auf die
andere jederzeit ohne erheblichen Zeitverlust und ohne Zuzahlung
möglich ist.
8 16.
Für alle aus diesem Vertrage hervorgehenden Verpflichtungen
hinterlegt die Unternehmerin 4 Wochen nach der Vertragsvollziehung bei
der Stadthauptkasse in Posen eine Kaution von 12 000 J/ bar oder