Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 11. 1914. 77 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Oberversicherungsamt in Schwerin 
G 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
Er bestimmt die Zeit (Tag und Stunde), zu welcher die Wahl bei den einzelnen 
Versicherungsämtern in deren Geschäftsräumen vorzunehmen ist. Die getroffene Be- 
limmns wird von ihm in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes bekannt 
emacht. 
¾ 2. Wahlberechtigt sind die Versicherten vertreter bei den Versicherungs- 
ämtern im Bezirke des Oberversicherungsamts. Die Wahlberechtigten erhalten von den 
Versicherungsämtern für die Wahltätigkeit eine Entschädigung in Höhe der den Ver- 
sicherungsvertretern nach § 54 RVO. zustehenden Bezüge. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Es sind bis auf weiteres 30 Versicherungsbeisitzer für den Bezirk des Ober- 
versicherungsamts zu wählen. 
Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung oder 
Verminderung der Zahl der Beisiter rechtzeitig vorgenommen wird (5 71). Es sind 
nur gerade Zahlen festzusetzen. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern fest- 
gesebten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs- 
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je auf 
die Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen werden 
nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- 
liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, ### 
Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis 7 einem estimmnten 
Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberechtigten ein Um- 
schlag (Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Oberversicherungsamtes 
berseden ge auf welchem die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl amtlich 
vermerlt ist. 
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