Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nro.  16.  1818.  vs

Könislich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  21½.  Mäcz.

 

 

Khnigl.  Berordnung,  die  künftige  Behandlung  der  Gesuche  um  Wiederhenstellung  der  hürgerlichen
Sbre  betreffend.

Es  ist  durch  die  unter  dem  -7.  Juni  180).  in  Betreff  der  damaligen  Organisation
  des  Departements  des  Innern,  ergangene  Verordnung  (Staats=  und  Ne-Perungs
  latr  des  gedachten  Jahrs  Nro.  46.)  unter  anderen)  bis  dahin  bei  den

egiminalstellen  verhandelten,  durch  diese  Verordnung  an  die  Gerichts-Behörden
überwiesenen  Gegenständen  auch  die  Wiederherstellung  der  bürgerlichen  Ehre  dem
Geschäfts-Kreise  des  Königlichen  Ober-Justig,  Collegium  zweiten  Senats  zugetheiltworden)
  und  es  sind  in  dieser  Gemäsheit  seither  alle  Restitutions-Gesuche  dieser  Urt
von  der  erwähnten  Gerichtsstelle  behandelt  und  der  Regel  nach  für  sich  erledigt
worden.

Da  wir  jedoch  nicht  für  angemessen  halten,  daß  über  Gesuche  um  Wiederherstellung
der  bürgerlichen  Ehre  fernerhin  von  den  Civil-Gerichtshöfen  erkannt,  und  überhaupt
dieselbe  von  irgend  einer  Staats-Behörde,  ohne  landesherrliche  Genehmigung,  ertheilt
werde,  vielmehr  nach  allgemeinen  Rechts-Grundsätzen  eine  solehe  Bewitigung  nur
vom  Regenten  selbst,  noch  vorgängiger  justizmäßiger  Prüfung,  auszugehen  vermag;
So  verordnen  Wir  hiermit,  nach  Uahbrung  Unsers  Geheimen-Raths,  daß  von  nun
an  alle  dergleichen  Gesuche  aueschließlich  bei  Unserem  Justiz-Ministerinm  vorgebracht,
von  diesem  sofort  in  sedem  einzelnen  Falle  die  betreffende  Straf-Behörde  um  Bericht
vernommen  und  hierauf  an  Uns  darüber  Vortrag  zu  Linholung  der  landesherrlichen
Entschließung  erstattet  werden  soll.  Gegeben  Stuttgart,  den  15.  März  1813.

Wilhe  Iim.
Auf  Befebl  des  Königs:
der  Staats.  Sekretär
VPVellnagel.