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Aufsätze.
Die Entziehung verliehener Ehrentitel
in Preussen,
Von
Professor Dr. EDUARD HUBRICH.
Der Art. 50 preuss. V.-U. lautet: „Dem Könige steht die
Verleihung von Orden und andern mit Vorrechten nicht verbundenen
Auszeichnungen zu“. Obwohl nach Art. 4 V. alle
Preussen vor dem (Gesetz gleich sind und Standesvorrechte nicht
stattfinden, erachtete der Verfassungsgesetzgeber es „der Würde
der Nation für angemessen, den um sie verdienten Männern die
einzig entsprechende Belohnung der dankbaren öffentlichen Anerkennung
zu gewähren und sie zu eigenem Vorteil und eigener
Ehre als Muster der Nacheiferung aufzustellen“. In diesem Sinne
gewährte daher Art. 50 dem alle Rechte und Pflichten des
Staats in seiner Person vereinigenden Staatsoberhaupt Ssıu
13 ALR.) die Befugnis der Verleihung gewisser „mit Vorrechten
nicht verbundener“ Ehrenauszeichnungen. Ausser den namentlich
aufgeführten Ordensauszeichnungen wollte dabei der Verfassungsgesetzgeber
mit dem Art. 50 „nurnoch das Recht des
Königs zur Verleihung von blossen Titeln“ und von
Archiv für öffentliches Recht, XXIL 3 u. 4. 22