Volltext : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Aufsätze.

Die  Entziehung  verliehener  Ehrentitel
in  Preussen,

Von

Professor  Dr.  EDUARD  HUBRICH.

Der  Art.  50  preuss.  V.-U.  lautet:  „Dem  Könige  steht  die
Verleihung  von  Orden  und  andern  mit  Vorrechten  nicht  verbundenen
  Auszeichnungen  zu“.  Obwohl  nach  Art.  4  V.  alle
Preussen  vor  dem  (Gesetz  gleich  sind  und  Standesvorrechte  nicht
stattfinden,  erachtete  der  Verfassungsgesetzgeber  es  „der  Würde
der  Nation  für  angemessen,  den  um  sie  verdienten  Männern  die
einzig  entsprechende  Belohnung  der  dankbaren  öffentlichen  Anerkennung
  zu  gewähren  und  sie  zu  eigenem  Vorteil  und  eigener
Ehre  als  Muster  der  Nacheiferung  aufzustellen“.  In  diesem  Sinne
gewährte  daher  Art.  50  dem  alle  Rechte  und  Pflichten  des
Staats  in  seiner  Person  vereinigenden  Staatsoberhaupt  Ssıu
13  ALR.)  die  Befugnis  der  Verleihung  gewisser  „mit  Vorrechten
nicht  verbundener“  Ehrenauszeichnungen.  Ausser  den  namentlich
  aufgeführten  Ordensauszeichnungen  wollte  dabei  der  Verfassungsgesetzgeber
  mit  dem  Art.  50  „nurnoch  das  Recht  des
Königs  zur  Verleihung  von  blossen  Titeln“  und  von

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