Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Nachdem  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  der  Königlich  Württembergische
Regierung  die  Erklärung  abgegeben  hat,  daß  sie  von  dem  Rückkaufsrecht,  welches  in
Artikel  2  des  zwischen  ihnen  am  4.  Dezember  1850  über  die  Verbindung  der  beiderseitige
Eisenbahnen  abgeschlossenen  Vertrags  an  der  Württembergischen  Bahn  zwischen  Bruchsa
und  der  Württembergischen  Landesgrenze  vorbehalten  ist,  bezüglich  des  zwischen  Bruchsa
und  Bretten  gelegenen  Theils  dieser  Bahn  Gebrauch  zu  machen  beabsichtige,  sind  zun
Behuf  der  näheren  Vereinbarung  über  die  Vollziehung  des  Rückkaufs  und  die  dadurc
bedingten  Modifikationen  des  vorgedachten  Vertrags  von  den  beiden  Regierungen  Be
vollmächtigte  ernannt  worden,  welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  sich  übe
folgenden  Zusatzvertrag  zu  dem  Vertrag  vom  4.  Dezember  1850  geeinigt  haben.

Artikel  I.

Das  Eigenthum  und  der  Selbstbetrieb  der  Bahnstrecke  von  Bruchsal  bis  Brette
geht  mit  dem  Tage  der  Einführung  des  Fahrplanes  für  den  Winter  1879/80  von  Würt
temberg  an  Baden  über,  während  der  übrige  auf  Badischem  Gebiet  gelegene  Theil  de
Eisenbahn  zwischen  Bruchsal  und  Mühlacker  im  Eigenthum  und  Selbstbetrieb  Würt
tembergs  verbleibt.

Wegen  Feststellung  der  von  Baden  vertragsmäßig  zu  bezahlenden  Rückkaufssumm
ist  besondere  Verabredung  getroffen.

Artikel  II.

Bezüglich  der  Württemberg  verbleibenden  Bahnstrecke  von  Bretten  bis  zur  Württem
bergischen  Landesgrenze  wird  die  Badische  Regierung  von  dem  in  Artikel  2  Absatz  2  de
Vertrages  vom  4.  Dezember  1850  vorbehaltenen  Rückkaufsrechte  nicht  vor  Ablauf  eine
25jährigen,  mit  dem  in  Artikel  1  genannten  Termine  beginnenden  Frist  Gebrauch  macher
Der  Ausübung  dieses  Rechts  soll  eine  mindestens  drei  Jahre  vorher  eintretende  Kündigun
und  der  Abschluß  eines  neuen  Uebereinkommens  über  die  künftige  Ordnung  der  Betrieb
verhältnisse  auf  der  Bahnlinie  Mühlacker-Bretten  vorausgehen.

Artikel  III.

An  Stelle  von  Bruchsal  wird  Bretten  Wechselstation  zwischen  den  beiderseitige
Eisenbahnen.  Am  letzteren  Ort  wird  ein  neuer  Bahnhof  erstellt  werden,  welcher  geeign
ist,  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen  des  Betriebs  d
dort  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und  den  Bedürfnissen  der  betheiligten  Bah

Verwaltungen  zu  genügen.