Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

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F.  5.

Fakultative  Prüfungsfächer  sind:

1)  ebene  Geometrie,
2)  Zeichnen,
3)  Gesang.
F.  6.

In  wenigstens  zweien  der  SH.  2  und  3  genannten  Fächer  haben  die  Candidaten  über
einen  ihnen  Tags  zuvor  bezeichneten  Gegenstand  eine  im  Ganzen  einstündige  Lehrprobe
abzulegen.

8.  7.

Der  Grad  der  Befähigung  wird  durch  drei  Zeugnißklassen  bezeichnet.  von  denen  die

beiden  ersten  je  2  Unterabtbeilungen  baben.

g.  8.

Zur  definitiven  Anstellung  können  nur  solche  Candidaten  gelangen,  welche  entweder
vor  oder  nach  erstandener  Prüfung  im  Ganzen  mindestens  ein  Jahr  lang  im  öffentlichen
Lehrdienst  verwendet  waren  und  sich  bienach  über  ihr  Lebrgeschick  durch  genügende  Zeugnisse
  ausweisen.  Erforderlichenfalls  können  dieselben  zu  einer  nochmaligen  Lehrprobe  durch
den  K.  Studienrath  einberufen  werden.

Stuttgart  den  20.  Juli  1864.
Golther.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel  und  Rang  der  Hauptlehrer  an  Oberealschulen.

Vermäöge  böchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
nädigst  zu  verfügen  geruht,  vaß  mit  den  Hauptlehrstellen  an  Oberrealschulen  künftig  der
Professorstitel,  und  zwar  —  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  die  Verleihung  eines  böheren
Nanges  erfolgt  —  mit  dem  Rang  auf  ver  achten  Stufe  der  Rangordnung  verbunden
seyn  soll,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  20.  Juli  1864.
Goltber.