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F. 5.
Fakultative Prüfungsfächer sind:
1) ebene Geometrie,
2) Zeichnen,
3) Gesang.
F. 6.
In wenigstens zweien der SH. 2 und 3 genannten Fächer haben die Candidaten über
einen ihnen Tags zuvor bezeichneten Gegenstand eine im Ganzen einstündige Lehrprobe
abzulegen.
8. 7.
Der Grad der Befähigung wird durch drei Zeugnißklassen bezeichnet. von denen die
beiden ersten je 2 Unterabtbeilungen baben.
g. 8.
Zur definitiven Anstellung können nur solche Candidaten gelangen, welche entweder
vor oder nach erstandener Prüfung im Ganzen mindestens ein Jahr lang im öffentlichen
Lehrdienst verwendet waren und sich bienach über ihr Lebrgeschick durch genügende Zeugnisse
ausweisen. Erforderlichenfalls können dieselben zu einer nochmaligen Lehrprobe durch
den K. Studienrath einberufen werden.
Stuttgart den 20. Juli 1864.
Golther.
c) Bekanntmachung, betreffend den Titel und Rang der Hauptlehrer an Oberealschulen.
Vermäöge böchster Entschließung vom 19. d. M. baben Seine Königliche Majestät
nädigst zu verfügen geruht, vaß mit den Hauptlehrstellen an Oberrealschulen künftig der
Professorstitel, und zwar — soweit nicht im einzelnen Falle die Verleihung eines böheren
Nanges erfolgt — mit dem Rang auf ver achten Stufe der Rangordnung verbunden
seyn soll, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 20. Juli 1864.
Goltber.