Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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K  15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  19.  Juni  1883.

 

Inhalt.
Gesetz,  betreffend  weltere  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852  über  die  Steuer  von  Kapital:,
Nenten-,  Dienst=  und  Berufs-  Einkommen.  Vom  13.  Juni  1888.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  der  Rinderpest.  Vom  9.  Juni  1883.

 

Gesetz,  betreffend  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  19.  Leptemder  1852  über  die  Ltener
von  Kapital-,  Renten-,  Dienst-  und  Bernse-Einkommen.
Aom  13.  Juni  1883.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
An  die  Stelle  des  Art.  12  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die
Steuer  von  Kapital--,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  Reg.  Blatt  S.  237,

tritt  die  nachstehende  Bestimmung:
Art.  12.

Wird  im  Falle  des  Abs.  1  des  Art.  11  nachgewiesen,  daß  eine  Steuergefährdung
nicht  habe  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  neben  der
Nachholung  der  etwa  angefallenen  Abgabe  anstatt  der  dort  bestimmten  Strafe  nur  eine
Ordnungsstrafe  bis  zu  300  &  ein.