Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  389

§.  63.  Einen  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  der  Arme?  gegen  einen
Armenverband  niemals  im  Rechtswege,  sondern  nur  bei  der  Verwaltungsbehörde
geltend  machen,  in  deren  Pflicht  es  liegt,  keine  Ansprüche  zuzulassen,  welche
über  das  Nothdürftige  hinausgehen.  —  —

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1)  Ein  Hülfsbedürftiger,  der  die  nöthige  Unterstützung  von  dem  angeblich  verpflichteten
  Land-Armenverbande  nicht  erlangen  kann,  ist  in  diesem  Falle  (ebenso
wenn  ein  aus  privatrechtlichen  Titeln  Verpflichteter  die  Unterstützung  verweigert)  lediglich
  an  den  betreffenden  Orts-Armenverband  zu  verweisen,  welchem  letzteren  es
dann  überlassen  bleibt,  den  Land-Armenverband  in  dem  für  Streitsachen  der  Armenverbände
  gesetzlich  geordneten  Verfahren  zu  belangen.  Die  Bezirksausschüsse
sind  nicht  befugt,  in  solchen  Fällen  auf  Antrag  des  Hülfsbedürftigen  an  die  Land-Armenverbände
  Verfügungen  wegen  des  Maßes  der  zu  gewährenden  Unterstützung
zu  erlassen,  Res.  17.  Dez  1873  (M.  Bl.  1874  S.  73).

Dem  Landrath  steht,  wenn  es  sich  um  Beschwerden  armer  Hülfsbedürftiger
wegen  versagter  oder  ungenügender  Hülfe  handelt  und  der  vorliegende  Fall  keinen
Aufschub  gestattet,  die  Befugniß  zu,  Namens  des  Kreisausschusses  gemäß  §.  117
L.  B.  G.  30.  Juli  1883  Verfügungen  zu  erlassen.

Zust.  Ges.  §.  41:  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Orts-Armerverbänden
  darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen
  zu  gewähren  sind  (§.  63  Ges.  8.  März  und  §.  51  Ges.  24.  Juni  1871)
unterliegen:

1.  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande

betheiligt  ist,  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;

2.  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.

Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Land-Armenverbänden
  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der  endgültigen  Beschlußfassung
des  Bezurksausschusses,  sofern  die  Land-Armenverbände  nur  aus  einem  Kreise  bestehen.

Wenn  die  Festsetzung  des  Orts-Armenverbandes  im  Wege  der  Beschwerde  angefochten
  worden  ist,  und  die  zur  Entscheidung  über  letztere  berufene  Behörde,  um  eine
sichere  Unterlage  zu  gewinnen,  die  ärztliche  Besichtigung  des  angeblich  Hülfsbedürftigen
für  nothwendig  befindet,  so  sind  die  Kosten  von  derjenigen  Behörde  zu  übernehmen,
welche  in  dem  gegebenen  Falle  mit  der  Aussicht  betraut  ist.  Haben  Bezirksausschüsse
oder  Provinzialräthe  die  Besichtigung  angeordnet,  so  ist  der  Staat  zur  Uebernahme  der
Kosten  verpflichtet,  da  demselben  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Bezirksausschüsse  und
Provinzialräthe  mit  Ausnahme  der  Auslagen  der  gewählten  Mitglieder  zufallen.  Bei
den  Regierungen  sind  eintretenden  Falles  die  qu.  Kosten  bei  dem  Fonds  „zu  unvorhergesehenen
  und  vermischten  Ausgaben“  (Kap.  58  Tit.  17)  in  Ausgabe  zu  verrechnen,
Res.  28.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  1998).

Der  §  63  findet,  seinem  unzweifelhaften  Wortlaute  nach,  nur  dann  Anwendung,
wenn  ein  Armer  Anspruch  auf  Unterstützung  erhoben  hat  und  entweder  er  oder  der
betheiligte  Orts-Armenverband  gegen  die  Entscheidung  der  Vor-Instanz  die  Berufung
an  den  Bezirksausschuss  einlegt.  Der  §.  63  findet  aber  nicht  Anwendung  und  die
Entscheidung  des  Bezirksausschnsses  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Polizeibehörde  aus
Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  und  unabhängig  von  dem  Antrage  eines  Armen  von
Amtswegen  zum  Einschreiten  gegen  einen  Armenverbands-Vorstand  Anlaß  nimmt.
Beschwerden,  welche  die  Frage  zum  Gegenstand  haben,  ob  ein  derartiges  Einschreiten
gerechtfertigt  sei,  werden  von  der  Ausnahmebestimmung  des  F§.  63  nicht  betroffen,
folgen  vielmehr  dem  sonst  geordneten  Instanzenzuge,  Res.  19.  Aug.  1872  (M.  Bl.  S.  223).

Die  Polizeibehörden  sind  von  Amtswegen  ebenso  befugt  wie  verpflichtet,  im  öffentlichen
  Interesse  von  Hülfsbedürftigen  bezw.  der  öffentlichen  Ordnung  gegen  die  event.
fürsorgepflichtigen  Armenverbände  einzuschreiten  und  beispielsweise  einen  der  öffentlichen
  Fürforge  bedürftigen  Kranken  auf  Kosten  des  Orts-Armenverbandes,  in
dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befindet  und  der  also
nach  §.  28  Ges.  über  den  Unterstützungswohnsitz  6  Juni  1870  zur  vorläufigen  Unterstützung
  verpflichtet  ist,  nöthigenfalls  in  einem  Krankenhause  unterzubringen,  Erk.
O.  V.  G.  13.  Juni  1876  (E.  O.  V.  1.  340).

Der  Amtsvorsteher  (die  Polizeibehörde)  ist  befugt,  dem  Gemeindevorsteher,  als
Vertreter  des  Orts-Armenverbandes,  unter  Androhung  von  Exekutivstrafen  aufzugeben,
einer  obdachlosen  Familie  ein  Unterkommen  zu  verschaffen.  Wenn  in  einem  solchen