Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8.  Meßzwerkzeuge  für  chemische  und  phyfikalische  Gasbestimmungen.
§  146.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
I.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  für  eine  oder  für  mehrere  Maßgrößen:
à)  Gas-Meßkugeln,
b)  Gas-Pipetten,
II.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung:
1.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung  nach  Maßgrößen.
c)  Gas-Meßpipetten,
d)  Gas-Büretten,
e)  Gas-Meßröhren  (Absorptionsröhren,  Eudiometer,  Nitrometer  und
dergleichen).
2.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung  nach  Längen  (Zentimeter,  Millimeter  usw.).
f)  Druckröhren  und  dergleichen.

8  147.
Maßeinheit  und  Raumgehalt.

1.  Hinsichtlich  der  Maßeinheit  und  der  Temperatur,  bei  der  der  Raumgehalt  der
Meßwerkzeuge  seinem  Sollwert  entsprechen  soll,  gelten  die  Vorschriften  des  S  138  Nr.  1
und  2.  1

2.  Der  Raumgehalt  der  Meßwerkzeuge  wird  abgegrenzt  durch  eine  Absperrflüfsigkeit.
Als  Absperrflüssigkeiten  gelten  in  der  Regel  Quecksilber  oder  Wasser,  jedoch  sind  auch  andere
Absperrflüssigkeiten  zulässig.

3.  Als  Grenze  der  Absperrflüssigkeit  gilt  deren  Meniskus,  und  zwar  bei  Quecksilber
seine  höchste  Stelle,  bei  durchsichtigen  benetzenden  Flüssigkeiten  seine  tiefste  Stelle,  bei  undurchsichtigen
  benetzenden  Flüssigkeiten  sein  Rand.

4.  Der  Raumgehalt  der  Geräte  mit  benetzender  Absperrflüssigkeit  soll  seinem  Sollwert
nach  beendetem  Nachlauf  der  Flüssigkeit  entsprechen.

8  148.
Gestalt,  Einrichtung  und  Bezeichnung.

1.  Die  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen  haben  den  Vorschriften
  im  §  140  Nr.  1  bis  5  und  Nr.  7  bis  10  und  im  §  143  zu  entsprechen.