Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Die-Steuer  selbst  ist  zur  Hälfte
den  15.  November,
zur  Hälfte
den  15.  Februar
in  jedem  der  zwel  Finanzjahre  zu  entrichten.


.  6.

Im  Uebrigen  treten  die  Bestimmungen
des  Abgabe-Gesebes  vom  29.  Juni  1331
K.  5.  6.  J.  B.  9.  10.  11.  12.  15.  14.  15.
16.  17.  35.  und  37.  in  Wirbung,  welchen
noch  Folgendes  beigefügt  wird:

-a)Diejenigen  Ausländer,  welche  im.

Lande  wohnen  und  mit  keinem  andern
  Staate  in  staatsbürgerlicher  Verbindung
  stehen,  sind  der  Capital-Steuer
  gleich  den  Inländern  unterworfen.


b)  Die  der  Spar=  und  Hülfskasse  in
Sruttgart  gesetzlich  eingeräumte  Capitalsteuer-Freiheit
  erstreckt  sich  auf

alle  mit  öffentlicher  Genehmigung  bereits
  bestehende  oder  noch  zu  Stande

kommende  Hülfsbassen,  so  weit  sie  nicht
durch  Gewinn  einen  eigenen  freien
Ueberschuß  an  Capitalien  besitzen.

Wc)  Ebenso  werden  diejenigen  Capitalien
der  Corporationen  von  der  Steuer
frei  gelassen,  welche  dieselbe  für  in
ben  Theurungs-Jahren  1616  und

181)  abgegebene  Früchte  zu  fordern
haben.
III.  Besoldungen  und  Pensionen.
.  7.

Die  Besoldungen  und  Pensionen  unterliegen
  der  Besteurung  nach  Maasgabe
des  Gesehes  vom  29.  Juni  1831.  J.  26—354,
jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß  von  Besoldungen,
  welche  ganz  oder  theilweise  in
Naturalien  bestehen,  dic  lehteren  bis  zu
dem  Anschlag  von
Drei  Hundert  Gulden  einschließlich
freigelassen  werden,  und  in  der  Stufenfolge
  für  die  Steuer-Ansätze  außer  Berechnung
  bleiben.

C.  8.
Was
,.)  die  indirekten  Abgaben
betrifft.
so  haben  Wir  in  Hinsicht  auf
den  Zoll,
die  Accisfe,
das  Umgeld,
die  Auflage  von  den  Hunden,  so  wie
auf  die  Form  der  Erhebung  und  Vertheilung
  der  Tabak-Auflage,
unter  heutigem  Tage  besondere  Gesehe  erlassen.

K.  9.
In  dem  Gesetz  öber  die  Straßenben-