Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bezirke  getheilt,  welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen
sollen,  sofern  nicht  bei  volkreichen  Ortsgemeinden  eine  Unterabtheilung
erforderlich  wird.

Mit  Ausschluß  der  Exklaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie  die  Wahlbezirke
  räumlich  abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet  sein.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen.
Bis  dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt  und  zu  einem
räumlich  zusammenhängenden  Bezirke  abgerundet  sind.  Diese  müssen
zum  Zwecke  der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß  der  Vorschrift  des
dritten  Absatzes  gebildet  werden.

§.  7.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,
muß  in  demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke
  getheilt  ist,  in  einem  derselben  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz
haben.

Jeder  darf  nur  an  Einem  Orte  wählen.

#.  8.  In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,
  in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,
  Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten
  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies  zuvor
unter  Hinweisung  auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  Beginn  der
Auslegung  bei  der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,
anzubringen  und  innerhalb  der  nächsten  vierzehn  Tage  zu  erledigen,
worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen  sind  zur  Theilnahme
  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen  aufgenommen  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  der
letzten  allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung
und  Auslegung  der  Wahlliste  nicht.

§.  9.  Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
  sind  öffentlich.

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der
Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittelung
des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt
und  kann  nur  von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares
  Staatsamt  bekleiden.

§.  10.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine
Wahlurne  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

#  14.  Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem
Namen  des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,
handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

K  12.  Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt  bei
einer  Wahl  eine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur
unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.