I. Europa. 390 22. Sachsen.
Achter Abschnitt. Gewähr der Verlassung.
l. Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem
Regierungsantritte.
$ 138. Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, in Gegenwart
des Gesamtministerii und der beiden Präsidenten der letzten Ständeversammlung,
bei seinem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß er die Verfassung des Landes,
wie sie zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden ist, in allen ihren
Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen
wolle.
Ein gleiches ist auch von dem Regierungsverweser ($ 9) zu bewirken.
Die hierüber zu erteilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung
aufgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche
sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und inmittels im ständischen
Archive beizulegen haben.
2. Eid auf die Verfassung.
$ 139. Der Untertaneneid und der Eid der Zivilstastsdiener und der Geistlichen
aller christlichen Konfessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des
Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung
der Landesverfassung zu richten.
3. Beschwerden der Stände gegen Ministerien und andere
Staatsbehörden, wegen Verletzungder Verfassung.
$ 140. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen
Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der Verfassung
in einem gemeinschaftlichen Antrage an den König zu bringen.
Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabei obwaltet,
selbige, nach der Natur des Gegenstandes, durch die oberste Staatsbehörde
oder die oberste Justizstelle erörtern lassen.
Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde übertragen, so hat diese ihr
Gutachten dem Könige zur Entscheidung vorzulegen; wird selbige aber an die oberste
Justizstelle verwiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der Erfolg
wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet.
4. DiesfallsigeAnklagederStändegegendie Vorständeder
Ministerien.
$ 141. Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vorstände der
Ministerien, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig machen, förmlich
anzuklagen.
Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine solche Anklage zu erheben,
so sind die Anklagpunkte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer
durch eine besondere Deputation zu prüfen.
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Beschlüssen über die Anklage,
so bringen sie dieselbe, mit ihren Belegen, an den nachstehend $ 142 bezeichneten
Staatsgerichtshof.