Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gleiches  gilt  auch  von  den  auf  das  fernere  Untersuchungsverfahren  bezüglichen  Beschlüssen
und  Weisungen.

8  91.  Ist  die  Anzeige  über  ein  Verbrechen,  dessen  ein  Militärgerichtsbefohlener  sich  schuldig
  gemacht,  bei  einem  nicht  zuständigen  Kriegsgerichte  eingegangen,  beziehendlich  der  Antrag
auf  Untersuchung  in  Fällen  der  §  89  Abs.  1  erwähnten  Art  bei  einem  solchen  angebracht
worden,  so  hat  dasselbe  im  ersteren  Falle  die  Anzeige  an  das  zuständige  Kriegsgericht  abzugeben,
im  letzteren  Falle  dagegen  den  Antragsteller  von  seiner  Unzuständigkeit  in  Kenntniß  zu  setzen,
jedenfalls  aber  denjenigen  Handlungen  sich  zu  unterziehen,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  ist.

Insbesondere  hat  dasselbe,  wenn  das  zuständige  Kriegsgericht  nicht  am  Orte  sich  befindet,
die  zur  Erhaltung  sichtbarer  Spuren  der  That  und  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  nöthigen
Vorkehrungen  und  Erhebungen  vorzunehmen  und  kann  auch  die  sofortige  Vorführung  und  einstweilige
  Verwahrung  des  Verdächtigen  verfügen,  wenn  derselbe  entweder

1)  Anstalten  zur  Flucht  macht  oder  aus  besonderen  Gründen  der  Flucht  verdächtig  ist,  oder

2)  auf  frischer  That  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  That  als  des  Verbrechens  verdächtig

  durch  Nacheile  bezeichnet  wird,  oder

3)  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden,  daß  er  die  Spuren  des  Verbrechens  vertilgen

oder  die  Freiheit  zu  Vollendung  des  Verbrechens  oder  zu  Verübung  anderer  Verbrechen
mißbrauchen  werde.

#92.  Anzeigen,  deren  Urheber  unbekannt  sind,  berechtigen  an  sich  nur  zu  solchen  Handlungen,
  welche  geeignet  sind,  den  Grund  oder  Ungrund  ihres  Inhalts,  ohne  Nachtheil  für  die
Ehre  oder  andere  Rechte  der  dadurch  beschuldigten  Personen,  aufzuklären.

&  93.  Die  nach  §  89  gefaßte  Entschließung  hat  der  Auditeur  zu  den  Acten  zu  bringen
und  dem  Commandanten,  beziehendlich  dem  Antragsteller  (§J&  20,  21),  nächstdem  aber  auch,
sofern  der  Beschluß  auf  Einleitung  der  Untersuchung  lautet,  dem  Angeschuldigten  und  zwar
letzterem  längstens  bei  dessen  erster  Vernehmung  (§  142)  zu  eröffnen.

Die  Untersuchung  beginnt  mit  der  Entschließung  auf  Einleitung  derselben.

Die  vor  dieser  Entschließung  vorgenommenen  Erörterungen  sind  nicht  als  zur  Untersuchung
gehörig  anzusehen.

Es  sollen  jedoch  bei  ihnen  gleichfalls  die  für  Untersuchungshandlungen  dieser  Art  in  dem
Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  beachtet  werden  und  kommt  denselben,  wenn  solches  geschehen,
gleiche  Beweiskraft  zu,  als  wenn  sie  nach  der  Eröffnung  der  Untersuchung  vorgenommen  worden
  wären.

#  94.  Gegen  den  Beschluß  auf  Einleitung  oder  Ablehnung  der  Untersuchung  steht  dem
Angeschuldigten  die  Berufung,  dem  Commandanten  der  Revisionsantrag  zu.

Es  kann  jedoch  der  Beschluß  wegen  der  ihm  unterliegenden  Rechtsansicht  dann  nicht  angefochten
  werden,  wenn  dieselbe  mit  einer  in  derselben  Sache  bereits  ertheilten  Entscheidung

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Besondere
Bestimmung.

Anzeigen  von
unbekannten
Personen.

Bekanntmachung
  der
Entschließung
und  Beginn  der
Untersuchung.

Rechtsmittel
gegen  die
Entschließung.