Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Abs.  1  Gew.-Unf.-Vers.-G.  in  Betracht,  wonach  die  Feststellung
der  Entschädigung  für  Verletzte  wie  für  deren  Hinterbliebenen
„in  beschleunigtem  Verfahren  von  Amtswegen“  zu  erfolgen
  hat;  Abs.  3  das.  ordnet  an,  dass  in  den  Fällen,  in  welchen
  eine  endgiltige  Feststellung  nicht  sofort  vorgenommen  werden
  kann,  wenigstens  vorläufig  eine  Entschädigung  zuzubilligen
ist.  Zur  Vorbereitung  der  Feststellung  dient  bekanntlich  die
Untersuchung  des  Unfalls  durch  die  Ortspolizeibehörde;  sie  muss
nach  der  in  &  64  Gew.-Unf.-Vers.-G.  enthaltenen  Verschärfung
so  bald  als  möglich,  in  allen  nicht  ganz  leichten  Fällen  spätestens
  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden  Ersuchens
der  Berufsgenossenschaft  oder  der  beteiligten  Krankenkasse  ausgeführt
  werden,  und  zwar  auf  Antrag  der  genannten  Stellen
selbst  dann,  wenn  die  Polizeibehörde  einen  Betriebsunfall  und
eine  Entschädigungspflicht  nach  Massgabe  des  Unfallrechts  nicht
für  vorliegend  erachtet  ($  64  Abs.  2  das.).  Die  Begründung  der
Novelle?!  erklärt  ganz  mit  Recht  die  Unfalluntersuchung  als  eine
dringliche  und  thunlichst  zu  beschleunigende  Angelegenheit,  auf
deren  rechtzeitige  Einleitung  und  baldige  Beendigung  um  so
mehr  mit  Nachdruck  hinzuwirken  sei,  als  ein  erheblicher  Wert
auf  den  lückenlosen  Anschluss  der  Unfallentschädigung  an  die
Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  gelegt  werden  müsse.
Derselbe  Gesichtspunkt  findet  sich  bei  $  58  des  Entwurfs®®:
Die  Beschleunigung  der  Feststellung  der  Entschädigungen
ist  eine  dringende  Aufgabe  aller  beteiligten  Stellen  ....  Dem
entspricht  es,  wenn  die  Verpflichtung  zur  Bewilligung  vorläufiger
  Entschädigungen  durch  die  neue  Fassung  .  .  .  den  Berufsgenossenschaften
  allgemein  und  ohne  die  bisherigen  Beschränkungen
  in  allen  denjenigen  Fällen  auferlegt  worden  ist,
in  denen  irgend  welche  nicht  sofort  zu  behebende  Anstände
der  endgiltigen  Festsetzung  der  Entschädigung  noch  im  Wege

A.  a.0.  8.  81  zu  $  53  Gew.-Unf.-Vers.-G.
®”  Ebenda  S.  83  a.  E.