I. Europe. 191 11. Bremen.
$ 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaßregel in seinen Privatrechten
gekränkt glaubt, steht der Rechtsweg offen.
$ 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie Versammlungen in geschlossenen
Räumen zu friedlichen Zwecken und ohne Waffen stehen nach Maßgabe
des Gesetzes allen Staatsangehörigen frei.
$ 17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem Gesetze.
Der Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen Adel an.
Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von seiten eines
anderen Staats oder einer Behörde desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt,
es sei denn, daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate genehmigt wäre.
Auch in diesem Falle werden dadurch keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche
vor anderen Staatsangehörigen begründet.
$ 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung der gesetzlich erforderlichen
Eigenschaften zu jedem Amte wählbar.
$ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind unverletzlich.
Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung derselben zum allgemeinen
Besten kann nur gegen gerechte Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen verlangt werden.
Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und Gefälle sind ablösbar,
nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
$ 20. Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder sonstiger Umstände,
welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, kann der Senat die in
diesem Abschnitte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Versammlungs- und
Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen und die in bezug darauf erlassenen Gesetze
zeitweilig außer Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon unverweilt
Mitteilung zu machen, und tritt eine jede desfallsige Anordnung mit Ablauf
von vier Wochen ohne weiteres außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist
die Bürgerschaft einer längeren Geltung derselben beistimmt.
Dritter Abschnitt. Von dem Senat und der Bürgerschalt.
I. Organisation des Senats.
$ 21. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern.
Von den Mitgliedern. des Senats müssen wenigstens zehn dem Stande der
Rechtsgelehrten angehören und mindestens fünf Kaufleute sein.
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf siebzehn oder auf sechzehn
herabgesetzt werden!. In ersterem Falle brauchen nur vier, in letzterem Falle nur
drei Mitglieder Kaufleute zu sein.
$& 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch den Senat und die
Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
& 23. Wählbar ist jeder Bremische Staatsbürger, welcher das dreißigste
Lebensjahr vollendet hat und die für die Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft
i Durch Gesetz vom 1. Juni 1884 (Gesetzblatt S. 83) ist die Zehl der Mitglieder
auf sechzehn festgesetzt.