Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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berechnen  und  festzustellen,  wenn  für  die  ausgegebenen  Interimsscheine  schon  eine  Neichs-Stempelabgabe
  entrichtet  worden  ist.  Behufs  Anrechnung  der  bereits  entrichteten  Abgaben
  auf  die  Steuer  für  Werthpapiere  hat  der  Steuerpflichtige  der  Steuerstelle  mit  den
Werthpapieren  zugleich  die  Quittungen  über  die  für  die  Interimsscheine  gezahlte  Abgabe
Eb)  vorzulegen.  In  der  Anmeldung  hat  er  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine
  geleisteten  Einzahlungen  und  die  dafür  gezahlten  Abgabenbeträge  anzugeben.

Findet  sich  gegen  die  Uebereinstimmung  der  Anmeldung  mit  den  vorgelegten  Aktien
oder  Obligationen  und  den  Quittungen  über  die  für  die  Interimsscheine  gezahlten  Abgabenbeträge,
  sowie  gegen  die  Zulässigkeit  der  Anrechnung  der  nachgewiesenen  Abgabenbeträge
für  die  Interimsscheine  auf  die  Abgabe  für  die  Aktien  oder  Renten=  oder  Schuldverschreibungen
  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  oder  Obligationen
  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabenbetrags,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung
  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  2  d.  Auf  der  Anmeldung
  (Nummer  Z2a)  hat  die  Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerthe  der  einzelnen  Stücke  und  dem  Tarife  überhaupt

  zu  entrichtenden  Abgabe,
b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  gezahlten  Reichs-Stempelabgaben  unter  Angabe
  des  Tages  der  Zahlung  und  der  Nummer  des  Heberegisters,  und
P)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe,  über  welche
quittirt  wird,
ersichtlich  zu  machen.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Frist  für  die  Vorlegung  der  Interminsscheine  behufs
Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  denselben  zu  bestimmen.  Für  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  ist  in  der  Regel  Sicherheit  zu  bestellen.  —  Die  Vernichtung  erfolgt  durch
Ausschneiden  oder  Durchlochen  der  Stempelzeichen,  mit  Genehmigung  der  Direktiobehörde
auch  in  anderer  sichernder  Art.  Die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

Die  Quittung  über  die  seiner  Zeit  für  die  Interimsscheine  gezahlten  Abgabenbeträge
  bleibt  als  Belag  bei  der  Steuerstelle.

Zu  8.  2  und  zur  Tarifnummer  1,  Befreiung.

4.  Wird  beansprucht,  daß  für  inländische  Aktien,  auf  welche  vor  dem  1.  Oktober
1881  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Reichs-Stempelabgabe  nur  für  die  von  dem