Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in  der  Gemeinde  als  ortsanwesend  gezählten  männlichen  und  weiblichen  Personen  vorläufig
  festzustellen  und  spätestens  bis  zum  9.  Dezember  dem  Oberamt  anzuzeigen.
Sodann  sind  nach  genauer  Prüfung  die  Ergebnisse  aus  den  Kontrollisten  und  aus

—  den  Haushaltungslisten  in  die  Gemeindeliste  (vergl.  Anlage  II  zu  gegenwärtiger  Verlr


fügung)  einzutragen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß,  wo  ein  Zählbezirk  aus  mehreren
Ortschaften  oder  Wohnplätzen  (Parzellen)  besteht,  die  Ergebnisse  für  jede  Gemeindeparzelle
  besonders  summirt  werden  müssen.

Die  Gemeindeliste  ist  mit  den  zählbezirksweise  geordneten  Zählpapieren  sofort
nach  Abschluß  an  das  Oberamt  einzusenden  und  zwar  spätestens:

von  den  Gemeinden  bis  zu  höchstens  10  000  Einwohnern  bis  zum  31.  Dezember  1900,

von  Gemeinden  mit  über  10  000  Einwohnern  bis  zum  31.  Jannar  1901.

S.  10.

Das  Oberamt  hat  bis  zum  15.  Dezember  1900  aus  den  von  den  Gemeinden
einlaufenden  Anzeigen  (vergl.  §.  9  Abs.  1)  eine  vorläufige  Oberamtsübersicht  aufzustellen
  und  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

Es  hat  sodann  die  aus  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufenden  Haushaltungs-=listen,
  Kontrollisten  und  Gemeindelisten  (vergl.  §.  9  Abs.  2)  möglichst  eingehend
nachzuprüfen,  bei  Anständen  sofortige  Berichtigung  durch  die  Gemeindebehörden  zu  fordern
und  schließlich  die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten  parzellen=  und  gemeindeweise
in  die  Oberamtsliste  einzutragen,  zu  welch  Letzterer  das  Formular  jedem  Oberamt
dreifach  zugehen  wird.  Ein  Exemplar  der  Oberamtsliste  ist  mit  den  wohlgeordneten
Zählpapieren  der  Gemeinden  spätestens  bis  zum  15.  Februar  1901  an  das  Statistische
Landesamt  einzusenden;  das  andere  ist  in  der  Registratur  des  Oberamts  aufzubewahren.

C.  11.

Die  für  die  Zählung  erforderlichen  Zählpapiere  werden  spätestens  bis  Ende  Oktober
von  dem  Statistischen  Landesamt  an  die  Oberämter  in  der  erforderlichen  Anzahl  versandt
werden.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  ihrerseits  alles  vorzubereiten,  wodurch  die  rasche
und  zuverlässige  Durchführung  der  Zählung  gefördert  wird.

Stuttgart,  den  14.  August  1900.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Für  den  Staatsminister  der  Finanzen:
Nestle.  Buhl.