Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Gesetzsammlung

Fürstentum  Neuß  jüngerer  Linie.
Nr.  850.

Inhalt:  Landesherrliche  Berordnunn,  betressend  die  newerbliche  Sonderbestenerung  der  Gjast  und
Schanlwirtschaften  durch  die  Gemeinden.

 

 

Landesherrliche  Verordnung
vom  2.  August  1915,
betreffend
die  gewerbliche  Sonderbesteuerung  der  Gast=  und  Schankwirtschaften
durch  die  Gemeinden.

Wir  Heinrich  der  Siebenund)wamzigse
von  Gotles  Gnaden  jüngerer  Kinie  regierender  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Mauen,
Herr  zu  Greiz,  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenllein  etr.  ete.
verordnen  auf  Grund  §  66  des  revidierten  Staatsgrundgesetzes  vom  14.  April  1852,
was  folgt:

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  für  den  Betrieb  der  Gastwirtschaft,  der
Schankwirtschaft  und  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus  eine
Betriebssteuer  ortsgesetzlich  einzuführen  und  zu  erheben.

Schloß  Osterstein,  den  2.  August  1915.

—  Heinrich  XXVII.
v.  Hinüber.  K.  Graesel.  Ruckdeschel.

Ausgegeben  am  1.  August  1915.
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