Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

92 Nr. 17. 1915. 
3. Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des 
Sachverhalts. 4 
4. Außerung: — Befürwortung — Nichtbefürwortung — der Nieder- 
schlagung und kurze Begründung dieses Antrags. 
5. eine offen zu lassende Spalte. 
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen, ob es ge- 
boten erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem Heere oder der 
Marine anzuregen. Bejahendenfalls ist dies in den Verzeichnissen zu ver- 
merken. 
Einer alsbaldigen Durchsicht sämtlicher Akten bedarf es zur Aufstellung der 
Verzeichnisse nicht. Wenn die in Betracht kommenden Verfahren gegen Kriegs- 
teilnehmer in den Registern nicht besonders vermerkt sind, genügt es, daß die- 
einzelnen Fälle in die Verzeichnisse aufgenommen werden, sobald die Akten im 
laufenden Geschäftsgange zur Vorlage gelangen, und daß die Verzeichnisse all- 
monatlich eingereicht werden. Die Akten sind den Verzeichnissen nicht beizu- 
fügen. 
Untersuchungen, die erst nach dem heutigen Tage anhängig werden, sind in 
die Verzeichnisse aufzunehmen, sobald d r. Sachverhalt hinreichend klar gestellt ist. 
IV. 
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den Kriegsteilneh- 
mern gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung tätig gewesen ist, mit 
Rücksicht auf diese Tätigkeit die Niederschlagung des Verfahrens angezeigt er- 
scheinen, so hat die zur Strafverfolgung berufene Behörde unter Beifügung der 
Akten zu berichten. 
V. 
Die Amtsanwälte haben etwaige Berichte durch die Ersten Staatsanwälte- 
einzureichen. 
Schwerin, den 27. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
der Justiz. der Finanzen. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: v. Prollius. L. v. Meerheimb- 
—rm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.