92 Nr. 17. 1915.
3. Bezeichnung des verletzten Strafgesetzes und kurze Darstellung des
Sachverhalts. 4
4. Außerung: — Befürwortung — Nichtbefürwortung — der Nieder-
schlagung und kurze Begründung dieses Antrags.
5. eine offen zu lassende Spalte.
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen, ob es ge-
boten erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem Heere oder der
Marine anzuregen. Bejahendenfalls ist dies in den Verzeichnissen zu ver-
merken.
Einer alsbaldigen Durchsicht sämtlicher Akten bedarf es zur Aufstellung der
Verzeichnisse nicht. Wenn die in Betracht kommenden Verfahren gegen Kriegs-
teilnehmer in den Registern nicht besonders vermerkt sind, genügt es, daß die-
einzelnen Fälle in die Verzeichnisse aufgenommen werden, sobald die Akten im
laufenden Geschäftsgange zur Vorlage gelangen, und daß die Verzeichnisse all-
monatlich eingereicht werden. Die Akten sind den Verzeichnissen nicht beizu-
fügen.
Untersuchungen, die erst nach dem heutigen Tage anhängig werden, sind in
die Verzeichnisse aufzunehmen, sobald d r. Sachverhalt hinreichend klar gestellt ist.
IV.
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den Kriegsteilneh-
mern gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung tätig gewesen ist, mit
Rücksicht auf diese Tätigkeit die Niederschlagung des Verfahrens angezeigt er-
scheinen, so hat die zur Strafverfolgung berufene Behörde unter Beifügung der
Akten zu berichten.
V.
Die Amtsanwälte haben etwaige Berichte durch die Ersten Staatsanwälte-
einzureichen.
Schwerin, den 27. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justiz. der Finanzen. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: v. Prollius. L. v. Meerheimb-
—rm