Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

148  §  42.  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.

Vertrag2)  die  Bestimmungen  der  Beilage  l  zu  Tit.  IV  §  1  der  Verfassungsurkunde
  oder  das  Edikt  über  das  Indigenat,  abgesehen  von
einigen  später  behandelten  Ausnahmen,  in  gleicher  Weise  die  auf  den
Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  bezüglichen  früheren
Bestimmungen  über  die  Ein=  und  Auswanderung  nicht  mehr  anwendbar,
  und  gilt  bezüglich  der  letztgenannten  Materie  das  Gesetz  vom
1.  Juni  1870  „über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit",
  welches  als  Reichsgesetz  in  Bayern  durch  das  seit
13.  Mai  1871  daselbst  giltige  Gesetz  vom  22.  April  1871  eingeführt
wurde.  (Cir.  Min.-E.  vom  9.  Mai  1871  Ziff.  1  Web.  9,  6.)

Bezüglich  der  noch  giltigen  Bestimmungen  des  bayerischen
Indigenatediktes,  speziell  bezüglich  des  bayerischen  Staatsbürgerrechtes
s.  unten  §  45.

42.
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.3)

Die  bayerische  Staatsangehörigkeit  wird  nach  dem  im  vorstehenden
  Paragraphen  genannten,  unten  (§  45  a)  abgedruckten  Gesetze
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  teils  mittelbar,  teils  unmittelbar  begründet:

a.  mittelbar:
1)  durch  Abstammung  (§  3  des  Gesetzes),
2)  durch  Legitimation  (§  4)  und
3)  durch  Verheiratung  (§  5).
b.  unmittelbar:
4)  durch  Aufnahme  eines  Deutschen  und  resp.
5)  durch  Naturalisation  eines  Ausländers  (8§  6  bis  8,  10
und  11  des  Gesetzes),
6)  durch  Anstellung  (§  9  des  Gesetzes).

Die  Aufschlagung  des  Wohnsitzes  in  Bayern  allein  genügt  nach

§  12  nicht  zum  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit.

1)  durch  Abstammung  nach  §  3  des  Gesetzes  erwirbt  jedes
eheliche  Kind  eines  bayerischen  Vaters  bezw.  jedes  uneheliche
Kind  einer  bayerischen  Mutter  die  bayerische  Staatsangehörigkeit,
  gleichviel  wo  diese  Geburt  erfolgt  ist;  dagegen  nicht
durch  die  Geburt  in  Bayern,  wenn  nicht  Vater  resp.  Mutter
Bayern  sind.

*!)  Dieser  Passus  lautet:  II.  Von  Seite  des  K.  Pr.  Bevollmächtigten  wurde
anerkannt,  daß  unter  der  Gesetzgebungsbefugnis  des  Bundes  über  Staatsbürgerrecht
  nur  das  Recht  verstanden  werden  solle,  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  zu  regeln  und  den  Grundsatz  der  politischen  Gleichberechtigung
  aller  Konfessionen  durchzuführen,  daß  sich  im  Uebrigen  diese  Legislative
nicht  auf  die  Frage  erstrecken  solle,  unter  welchen  Voraussetzungen  jemand  zur
Ausübung  politischer  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.

:)  Seyd.  1,  273—283.