Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Der  Staatshaushalt.  217

Nach  der  Verfassungsurkunde  vom  25.  September  1819  8.  119
ist  die  Staatsschuld  unter  die  Gewährleistung  der  Stände  gestellt.  Die
Schuldenzahlungskasse  wird  unter  der  Leitung  der  Stände  nach  einem
verabschiedeten  Statute  von  ständischen,  im  Zusammentritt  beider  Kammern
gewählten,  durch  die  Regierung  bestätigten  Beamten  verwaltet.  Die
Regierung  hat  die  Oberaufsicht.  Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der
Staatsschuld  erforderlichen  Gelder  werden  den  Ständen  nach  den  in  jedem
Finanzgesetz  festzustellenden  Bestimmungen  von  den  Obereinbringern  der
direkten  und  der  indirekten  Steuern  geliefert,  welche  dafür  verantwortlich
gemacht  sind,  daß  sie  die  bezeichneten  Gelder  nur  in  diese  Kasse  leiten.

In  Folge  der  Uebernahme  weiterer  älterer  Schulden  stieg  die  Staatsschuld
  bis  1.  Juli  1833  auf  26¼  Mill.,  erreichte  aber,  Dank  den  fortgesetzten
  Tilgungen,  ihren  niedrigsten  Stand  am  1.  Juli  1844
mit  etwas  über  21  Mill.  Gulden.  Der  Zinsfuß  war  zuerst  5  Proz.,
von  1824  an  4  ¼½  Proz.,  von  1829  an  4  Proz.,  von  1843  an  3  ½  Proz.

Kurz  darauf  erfolgte  der  Beschluß,  die  Eisenbahnen  auf  Staatskosten
  zu  bauen  (Gesetz  vom  18.  April  1843)  und  1845  die  Umwandlung
  der  Staatsschuld  in  eine  Seitens  der  Gläubiger  unaufkündbare
  (Gesetz  vom  30.  Juni  1845).  Letztere  Maßregel  war  jedoch  schon
mit  dem  Opfer  eines  Kurses  von  97  1⅛  verbunden  und  von  1847  an  der
Zinsfuß  der  Staatsanlehen  wieder  4  ½  Proz.  (Kurs  9  7½),  nachdem  das
Angebot  von  4  Proz.  im  Jahr  1846  kaum  mehr  einen  Erfolg  (wenig  über
4  Mill.  fl.)  zu  erzielen  vermocht  hatte.  Einzelne  kleinere  Anlehen  konnten
von  1857  bis  1861  wieder  zu  4  Proz.  (Kurs  96,  97  und  98),  1862
sogar  eines  zu  3½  Proz.  (Kurs  98)  angebracht  werden.  1866  aber
sank  der  Emissionspreis  selbst  der  4½  prozentigen  Anlehen  von  98  und
98  ½  auf  90  ¼  und  hatte  sich  derselbe  bis  1869  erst  auf  92  /88  erholt,
so  daß  man  sich  1870  und  1871  zum  Abschluß  von  Anlehen  gegen
5  Proz.  mit  Sistirung  der  Tilgung  bis  1880  und  trotzdem  noch  unter  pari
entschließen  mußte.  1876  giengen  wieder  2  große  Anlehen  auf  4½  Proz.
zu  höheren  Kursen  (98,5  und  99,6)  ab,  als  5  und  6  Jahre  vorher  die
5prozentigen,  das  zweite  Anlehen  allerdings  mit  Sistirung  der  Tilgung
bis  1887.  Unter  einer  ähnlichen  Bedingung,  der  Aufschiebung  der  Tilgung
bis  1890  und  1891,  wurden  darauf  zu  immer  günstigeren  Kursen  (100,65
bis  101,40)  die  Anlehen  von  1877  bis  79  zu  4  ⅛/  Proz.  abgeschlossen,
so  daß  im  Dezember  1879,  in  Verbindung  mit  der  vom  1.  Mai  1880  an
vertragsmäßig  gestatteten  Umwandlung  der  5  prozentigen  Staatsschuld,  auf
den  Zinsfuß  von  4  Proz.  abgeschlossen  werden  konnte  (Kurs  von  96,75).
Hiebei  sind  in  runden  Summen  24¼  Mill.  C/4#  zur  Umwandlung  gebracht
und  10  Mill.  #K  zur  Heimzahlung  Seitens  der  Gläubiger  gekündigt  worden.
Noch  günstiger  verlief  die  viel  umfangreichere  Operation  der  Umwandlung