Der Staatshaushalt. 217
Nach der Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 8. 119
ist die Staatsschuld unter die Gewährleistung der Stände gestellt. Die
Schuldenzahlungskasse wird unter der Leitung der Stände nach einem
verabschiedeten Statute von ständischen, im Zusammentritt beider Kammern
gewählten, durch die Regierung bestätigten Beamten verwaltet. Die
Regierung hat die Oberaufsicht. Die zur Verzinsung und Tilgung der
Staatsschuld erforderlichen Gelder werden den Ständen nach den in jedem
Finanzgesetz festzustellenden Bestimmungen von den Obereinbringern der
direkten und der indirekten Steuern geliefert, welche dafür verantwortlich
gemacht sind, daß sie die bezeichneten Gelder nur in diese Kasse leiten.
In Folge der Uebernahme weiterer älterer Schulden stieg die Staatsschuld
bis 1. Juli 1833 auf 26¼ Mill., erreichte aber, Dank den fortgesetzten
Tilgungen, ihren niedrigsten Stand am 1. Juli 1844
mit etwas über 21 Mill. Gulden. Der Zinsfuß war zuerst 5 Proz.,
von 1824 an 4 ¼½ Proz., von 1829 an 4 Proz., von 1843 an 3 ½ Proz.
Kurz darauf erfolgte der Beschluß, die Eisenbahnen auf Staatskosten
zu bauen (Gesetz vom 18. April 1843) und 1845 die Umwandlung
der Staatsschuld in eine Seitens der Gläubiger unaufkündbare
(Gesetz vom 30. Juni 1845). Letztere Maßregel war jedoch schon
mit dem Opfer eines Kurses von 97 1⅛ verbunden und von 1847 an der
Zinsfuß der Staatsanlehen wieder 4 ½ Proz. (Kurs 9 7½), nachdem das
Angebot von 4 Proz. im Jahr 1846 kaum mehr einen Erfolg (wenig über
4 Mill. fl.) zu erzielen vermocht hatte. Einzelne kleinere Anlehen konnten
von 1857 bis 1861 wieder zu 4 Proz. (Kurs 96, 97 und 98), 1862
sogar eines zu 3½ Proz. (Kurs 98) angebracht werden. 1866 aber
sank der Emissionspreis selbst der 4½ prozentigen Anlehen von 98 und
98 ½ auf 90 ¼ und hatte sich derselbe bis 1869 erst auf 92 /88 erholt,
so daß man sich 1870 und 1871 zum Abschluß von Anlehen gegen
5 Proz. mit Sistirung der Tilgung bis 1880 und trotzdem noch unter pari
entschließen mußte. 1876 giengen wieder 2 große Anlehen auf 4½ Proz.
zu höheren Kursen (98,5 und 99,6) ab, als 5 und 6 Jahre vorher die
5prozentigen, das zweite Anlehen allerdings mit Sistirung der Tilgung
bis 1887. Unter einer ähnlichen Bedingung, der Aufschiebung der Tilgung
bis 1890 und 1891, wurden darauf zu immer günstigeren Kursen (100,65
bis 101,40) die Anlehen von 1877 bis 79 zu 4 ⅛/ Proz. abgeschlossen,
so daß im Dezember 1879, in Verbindung mit der vom 1. Mai 1880 an
vertragsmäßig gestatteten Umwandlung der 5 prozentigen Staatsschuld, auf
den Zinsfuß von 4 Proz. abgeschlossen werden konnte (Kurs von 96,75).
Hiebei sind in runden Summen 24¼ Mill. C/4# zur Umwandlung gebracht
und 10 Mill. #K zur Heimzahlung Seitens der Gläubiger gekündigt worden.
Noch günstiger verlief die viel umfangreichere Operation der Umwandlung