Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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nunmehr  die  Art  und  Weise  zu  erörtern,  wie  in  solchen  Fällen
die  Rentenentziehung  vor  sich  geht  und  wirksam  wird.

Hinsichtlich  der  Form  für  die  Verfügung  des  Wegfalls  von
Renten  ist  zu  unterscheiden  zwischen  der  mehr  dem  inneren
Dienste  angehörenden  Anweisung  der  zuständigen  Postanstalt
wegen  Einstellung  fernerer  Zahlungen  und  der  Benachrichtigung
des  betroffenen  Rentenempfängers,

In  welcher  Weise  die  Postanstalt,  welcher  nach  $  69  U.-V.-G.
und  $&  91  I.-u.  A.-V.-G.  vorschussweise  die  monatliche  Auszahlung
der  Renten  obliegt,  von  der  eintretenden  Aenderung  in  Kenntniss
gesetzt  wird,  ist  ausführlich  durch  die  Bekanntmachungen  des
Reichsversicherungsamts  geregelt  °®.

Wenn  aus  irgend  einem  Grunde  die  Zahlung  der  durch
eine  Benachrichtigung  angewiesenen  Beträge  ganz  oder  zum  Theil
einzustellen  ist,  so  hat  der  Vorstand  der  betreffenden  Berufsgenossenschaft
  oder  Versicherungsanstalt  eine  Anweisung  zur  Beendigung
  der  Zahlungen  („Wegfallanweisung“)  der  oberen  Postbehörde
  nach  einem  vorgeschriebenen  Muster  zuzusenden  (8  7
bezw.  8  6  der  in  Anm.  38  aufgeführten  Bestimmungen).  Als
obere  Postbehörde  gilt  im  Reichspostgebiete  die  Oberpostdirektion,
in  Bayern  das  Oberpostamt,  in  Württemberg  die  Generaldirektion
der  Posten  und  Telegraphen  in  Stuttgart.  Diese  Dienststellen
besorgen  die  Weitersendung  an  die  mit  der  Auszahlung  beauftragte
  Postanstalt.

Wenn  bei  fortlaufenden  Zahlungen,  abgesehen  von  dem
Falle  der  Wohnsitzverlagung  und  ähnlichen  Anlässen,  Umstände
eintreten,  welche  eine  Aenderung  der  Zahlungsanweisung  nöthig

88  Geschäftsanweisung  für  die  Vorstände  der  Berufsgenossenschaften,
betreffend  die  Auszahlungen  durch  die  Post,  vom  7.  Dez.  1889  (Amtl.  Nachr.
1889  S.  399,  vgl.  die  frühere  Anweisung  vom  27.  Sept.  1885,  ebenda  1885
8.  468ff.).  —  Geschäftsanweisung  für  die  Vorstände  der  auf  Grund  des  Invaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetzes  errichteten  Versicherungsanstalten
vom  29.  April  1805  (daselbst  1895  S.  117,  frühere  Anweisung  vom  29.  Okt.
1890,  daselbst  1891  8.  65).