Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

128  Nr.  23.  1915.

Wekanntmachung

über  die  Nachweisung,  Verrechnung  und  Zahlung  der  von  den  Krankenkassen
verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  während  des  Krieges.

Gemäß  §  5  Abs.  4  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1914,  betreffend
Wochenhilfe  während  des  Krieges  (Reichs-Gesetzbl.  S.  492)  wird  über  die  Nachweisung,
Verrechnung  und  Zahlung  der  von  den  Krankenkassen  verauslagten  Beträge  folgendes
bestimmt:

§  1.

Die  Krankenkassen  haben  für  diese  Ausgaben  besondere  Nachweisungen  nach  anliegendem
  Muster  zu  führen.
8  2.

Die  Nachweisungen  für  erledigte  Unterstützungsfälle  sind  aufzurechnen  und  nebst
den  zugehörigen  Belegen  dem  Versicherungsamt  einzureichen.  Das  Versicherungsamt
kann  den  Krankenkassen  gestatten,  die  einmaligen  Leistungen  (Beitrag  zu  den  Kosten
der  Entbindung  und  Beihilfe  für  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung  bei
Schwangerschaftsbeschwerden)  besonders  nachzuweisen  und  zu  belegen.

83.

Das  Versicherungsamt  hat  die  Nachweisungen  der  Krankenkassen  zu  prüfen.  Ist
eine  Nachweisung  nicht  zu  beanstanden,  so  reicht  sie  das  Versicherungsamt  mit  einer  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Prüfung  und  einer  Anweisung  zur  Zahlung  an  die  von
der  obersten  Verwaltungsbehörde  bezeichnete  Kasse  ein.  Wird  ein  Unterstützungsfall  oder
ein  Unterstützungsbetrag  beanstandet,  so  ist  die  in  die  Nachweisung  eingeragene  Ausgabe
  zu  streichen  und  die  berichtigte  Endsumme  zur  Zahlung  anzuweisen.  Gestrichene
Ausgaben  sind  nach  Zubilligung  durch  das  Oberversicherungsamt  oder  das  knappschaftliche
  Schiedsgericht  erneut  nachzuweisen.

8  4.

Die  von  den  obersten  Verwaltungsbehörden  bezeichneten  Kassen  können  monatlich
oder  in  längeren  Zeiträumen  die  auf  Anweisung  der  Versicherungsämter  gezahlten
Beträge  unter  Beifügung  dieser  Anweisungen  zur  Erstattung  durch  die  Reichshauptkasse
  anmelden.  Die  Anmeldung  ist  dem  Reichsamt  des  Innern  einzureichen.

Berlin,  den  3.Dezember  1914.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.