Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

30  Landesverwaltungsgesetz.  88  56,  57.

hörden  und  mit  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel
und  zeichnet  alle  Schriftstücke  Namens  der  Behoͤrde.

—  Bisher  Org##anis.  Ges.  8  49.  —

§§  48,  56,  60.  Beschlußfähigkeit  und  Abstimmung  §8  15,  33,  40.
Kreisausschuß:  §  36;  Kreis  O.  8§  136,  137.

Bezirksausschuß:  §8  28,  30.

Provinzialrath:  §  10.

§.  56.  Soweit  Geschäftsgang  und  Verfahren  des
Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses,  des  Bezirksausschusses  und
des  Provinzialraths  nicht  durch  die  nachstehenden  oder
durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  sind,
werden  dieselben  durch  Regulative  geordnet,  welche  der
Minister  des  Innern  erläßt.
—  Bishe#Organis.  Ges.  61  u.  Verw.Ger.Ges.  8  14.  —

Kreis  O.  s  166.
Regulative  im  Anhang  XIX.  XX,  XXI.

§.  57.  Die  örtliche  Zuständigkeit  für  das  Verwaltungsstreit=
  und  Beschlußverfahren  bestimmt  sich,  wie  folgt:

Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1)  in  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke

beziehen,  die  Behörde  der  belegenen  Sache;

2)  in  allen  sonstigen  Fällen  die  Behörde  desjenigen
Bezirrs  (Kreis,  Regierungsbezirk,  Provinz),  in
welchem  die  Person  wohnt  oder  die  Korporation

beziehungsweise  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  hat,
welche  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  Anspruch
genommen  wird  oder  auf  deren  Angelegenheit  sich
die  Beschlußfassung  bezieht.  Wenn  die  Korporation
  oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb
  ihres  räumlichen  Bezirks  hat,  ist  diejenige
Deporde  zuständig,  welches  dieser  Bezirk  angehört.
ezüglich  des  Kommunalverbandes  der  Provinz
Brandenburg  ist  der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam
zuständig.
—  Bisher  Organis.  Ges.  &  46  u.  Verw.  Ger.  Ges.  16  31  u.  8F78  Abs.  2.  —