30 Landesverwaltungsgesetz. 88 56, 57.
hörden und mit Privatpersonen, führt den Schriftwechsel
und zeichnet alle Schriftstücke Namens der Behoͤrde.
— Bisher Org##anis. Ges. 8 49. —
§§ 48, 56, 60. Beschlußfähigkeit und Abstimmung §8 15, 33, 40.
Kreisausschuß: § 36; Kreis O. 8§ 136, 137.
Bezirksausschuß: §8 28, 30.
Provinzialrath: § 10.
§. 56. Soweit Geschäftsgang und Verfahren des
Kreis= (Stadt-) Ausschusses, des Bezirksausschusses und
des Provinzialraths nicht durch die nachstehenden oder
durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind,
werden dieselben durch Regulative geordnet, welche der
Minister des Innern erläßt.
— Bishe#Organis. Ges. 61 u. Verw.Ger.Ges. 8 14. —
Kreis O. s 166.
Regulative im Anhang XIX. XX, XXI.
§. 57. Die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsstreit=
und Beschlußverfahren bestimmt sich, wie folgt:
Zuständig in erster Instanz ist:
1) in Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke
beziehen, die Behörde der belegenen Sache;
2) in allen sonstigen Fällen die Behörde desjenigen
Bezirrs (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in
welchem die Person wohnt oder die Korporation
beziehungsweise öffentliche Behörde ihren Sitz hat,
welche im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch
genommen wird oder auf deren Angelegenheit sich
die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation
oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb
ihres räumlichen Bezirks hat, ist diejenige
Deporde zuständig, welches dieser Bezirk angehört.
ezüglich des Kommunalverbandes der Provinz
Brandenburg ist der Bezirksausschuß zu Potsdam
zuständig.
— Bisher Organis. Ges. & 46 u. Verw. Ger. Ges. 16 31 u. 8F78 Abs. 2. —