Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

252  II.  Abth.  $.  83.  Landes-  Eulier.

 

samilienväter  der  Gemeinde  zu  einer  angemefjenen  Heranbildung
  ihrer  Söhne  aufzumuntern  und  dadurch  bewährten  Neuerungen
  in  der  Gemeinde  Eingang  zu  verichaffen.

Sn  verichiedenen  Kreifen  beftehen  Tandwirthichaftlide
Berjuchsftationen,  welche  die  Aufgabe  haben,  dem  augübenden
  Zandwirth  durch  die  Hilfsmittel  der  Wifjenschaft  an  die  Hand
gu  gehen  und  zur  Verbreitung  richtiger  Grundjäge  im  Betrieb

er  Landwirthichaft  beizutragen,  namentlich)  durch  Unterfucjung

von  Bodenarten,  ihrer  Pflanzenprodufte,  der  YFutterjtoffe,  der
Düngemittel  und  des  Waffers,  durch  Rathertheilung  an  LYandwirthe
  auf  bejtimmte  an  die  Berfuchsitation  geftellte  Fragen
und  ut  populär  gehaltene  Vorträge  an  verichiedenen  Orten
des  Kreileg  nach  vorausgegangener  Belanntmadhung.

Solde  Stationen  find  insbefondere  in  München,  Bayreuth,
  Speyer,  Kaijerslautern  und  Memmingen  in’3  Leben
etreten;  die  Satungen  der  Oberfränfiichen  Verjuchaftation
nden  fi  im  Kreisamtsblatte  für  Oberfranken  vom  Syahre
1866  ©.  879,  ein  Dünger-  Handel-Control-Bertrag  derjelben,
  nad)  welchem  Düngerhändler  und  Fabrifanten  für  ihrr
Tabrifate  unter  gewijten  Worausfegungen  die  Garantie  der
Berjuchsitation  erhalten  fünnen,  ijt  ebendafelbft  Seite  1474
abgedrudt.

b)  Zandwirtbfchaftlidhe  Gejeße.

Bon  wefentlihem  Einfluß  auf  die  Landwirthichaft  find
Die  verjchiedenen  jeit  dem  Yahre  1848  erjchienenen  Culturgefebe,
ee  in  ihren  Grundzügen  im  Nachftehenden  zujammengeftellt
ind:

1)  Gefeb  über  Aufhebung  der  ftanded-  und  gutöherrlicdden  Geridtdbarfeit,

  dann  die  Aufhebung,  Yirirung  uud  Ablöjuug  der  Grund
lajten  vom  4.  Juni  1848.

Die  Grundzüge  Diejes  Gejeges,  durch  welches  die  die  Bodenbenügung
  bi3  dahin  empfindlich  hHenimenden  Grundlaften  theils
aufgehoben,  theil8  erleichtert  werden  jollten,  find  folgende:

Die  ftandes-  und  gut3herrliche  Gerichtsbarkeit  und  Bolizeigewalt
  geht  an  den  Staat  über.

Ale  Naturalfrohndienite  mit  Ausnahme  jener  gemejjenen
Dienfte,  für  welche  unter  Vorbehalt  der  Naturalleiftung  ein
beitinnmter  Geldbetrag  gefordert  werden  fann,  find  ohne  Ent-Ihädigung
  aufgehoben,  ebenfo  die  Erhebung  des  Befthauptes,
der  Blutzehnt,  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gefommene  Neu-