Forderungen nach Art. 111 ff. der Subh.-Ordnung. 243
hält, die Anführung der Art. 111—115, ohne Ausscheidung
des Art. 113, in Art. 116 aber umsoweniger zu
einem gegentheiligen Schlusse hinreicht, als Art. 116
einfach dahin zu verstehen ist, es sei insoweit als nach
den vorausgehenden Artikeln Sicherheitsleistung oder
Kapitalsanlage zu erfolgen hat, mangels Einigung der
Betheiligten vom Vollstreckungsgerichte das Erforderliche
anzuordnen.
Die Richtigkeit des Vorstehenden wird bestätigt durch
die Geschichte der einschlägigen Bestimmungen. Die
Art. 111, 112, 115, 116 Subh.-Ordn. entsprechen den
Art. 1118—1121 bayer. Proz.-Ordn. von 1869, Art. 113
SO. dem Art. 836 d. b. PO. Leghterer bestimmte in
Abs. 1 ähnlich wie Abs. 1 des ersteren, daß für eine noch
nicht fällige unverzinsliche Forderung der Gläubiger ein
durch Berechnung von Zwischenzinsen, unter Umständen
auch Zinseszinsen, gekürztes Kapital erhalte, in Abs. 2
u. 3, daß der Betrag der zu einem unbestimmten Zeitpunkte
verfallenden Forderung dem Gläubiger gegen
Sicherheitsleistung ausgezahlt, mangels dieser aber verzinslich
angelegt werde und bis zur Fälligkeit an den
Nachgläubiger, eventuell an den Schuldner zu verzinsen
sei. An Stelle dieser in Abs. 2 u. 3 Art. 836 enthaltenen
Anordnungen, welchen offenbar nur die Regelung
des Zinsbezugs in der Zwischenzeit bis zur Fälligkeit
der Forderung zu Grunde liegt, ist nun die Anordnung
des Art. 113 Abs. 2 d. SO. getreten, in deren Gemäßheit
dem Gläubiger wegen des Zinsbezugs des vorzeitig
ihm zufallenden Kapitals ein durch Schätzung festzustellender
Abzug gemacht wird. Davon, daß ein nachgehender
Gläubiger den Betrag der betagten Forderung
erhalten könne, wie nach Abs. 3 des Art. 111 d. SO.
bezw. des Art. 1118 d. PO., konnte somit auch nach
den früheren Bestimmungen keine Rede sein. Hiefür
läßt sich denn auch ein guter Grund erfinden: es ist
sicher, daß dem Gläubiger einer nur befristeten Forder