Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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setzbuches,  den  Ausländern  den  Abschluss  von  Rechtsgeschäften
in  der  den  Gesetzen  ihres  Heimatstaates  entsprechenden  Form
gestattet.  „Wenn  diese  Bedingungen  nicht  gegeben  sind,  wird
die  Giltigkeit  der  Ehe,  mag  sie  auch  im  Heimatstaate  der  Eheleute
  anerkannt  sein,  sowohl  am  Orte  der  Eheschliessung  wie  in
jedem  anderen  Staate  verneint  werden,  weil  der  Regel  locus  regit
actum  nicht  genügt  ist.“  Für  das  italienische  Recht  leitet  FioRE
die  Giltigkeit  der  solchermassen  abgeschlossenen  Ehen,  von  der
eben  erwähnten  Bestimmung  des  Art.  9  des  B.  G.-B.  abgesehen,
aus  dem  Umstande  her,  dass  die  fremden  Konsuln  in  Italien  alle
Funktionen  ausüben  dürfen,  welche  ihnen  die  Gesetze  ihres
Landes  übertragen,  sofern  nicht  vertragsmässig  oder  bei  Aushändigung
  des  Exequatur  eine  Ausnahme  gemacht  wird.  Die
Ausführungen  FıorE’s  lassen  die  nöthige  Klarheit  darüber  vermissen,
  in  welchem  Umstande  das  rechtsbegründende  Moment  für
die  Annahme  der  allgemeinen  Giltigkeit  der  vor  diplomatischen
Agenten  und  Konsuln  abgeschlossenen  Ehen  zu  suchen  ist.  Dass
eine  irgendwie  zum  Ausdruck  gebrachte  Zustimmung  des  Staates,
in  dessen  Gebiet  die  Ehe  geschlossen  wird,  nicht  unbedingt  hiezu
erforderlich  sein  soll,  ergiebt  sich  daraus,  dass  eine  gesetzliche
Bestimmung  ähnlichen  Inhalts,  wie  jene  des  Art.  9  des  ital.  Gesetzbuches,
  für  sich  allein  schon  genügen  soll,  die  allgemeine
Giltigkeit  dieser  Ehen  zu  rechtfertigen.  Da  aber  andererseits
eine  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  verlangt  und  die  Giltigkeit
  der  Ehe  auf  die  Anwendung  des  Satzes  locus  regit  actum
zurückgeführt  wird,  so  wird  man  auch  nicht  annehmen  dürfen,
dass  FIORE,  wie  v.  BAR  und  Weıss,  die  Giltigkeit  schlechthin
auf  die  fakultative  Bedeutung  der  Regel  locus  regit  actum  gründet.

Die  allein  richtige  Ansicht  vertritt  OLıvı  (Revue  XV  p.  229),
der,  wie  v.  Bar  und  Weıss,  den  Gesetzen  über  die  Form  der
Eheschliessung  ihrer  rechtlichen  Natur  nach  keine  ausschliessliche
Geltung  innerhalb  des  Staatsgebietes  zuerkennt,  sondern  die  Anwendung
  fremden  Rechts  zulässt,  eine  besondere  Zustimmung  des