Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 93. 491 
1 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ansgegeben Schwerin, Montag, den 21. Juni 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung vom 8. Juni 
1915, betreffend den Verkehr in den Seebädern. (2) Bekanntmachung 
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 über 
eine Ernteflächenerhebung. (3) Bekanntmachung, betreffend Militärtuche. 
(4) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage. 
  
II. Abteilung. 
  
(1) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 zur Ausführung der Bekanntmachung 
vom 8. d. Mts., betreffend den Verkehr in den Seebädern. 
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, die nach Ziffer 2 der Bestimmun- 
gen über den Verkehr in den Seebädern (Rbl. Nr. 86) erforderlichen polizei- 
lichen Ausweise über die Staatsangehörigkeit auszustellen. Die Ausweise sind 
mit dem Vermerk zu versehen „Nur gültig als Ausweis für den Verkehr in den 
Seebädern während des Krieges." 
Im übrigen verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, nach denen 
Ausweise über die Staatsangehörigkeit lediglich von dem unterzeichneten 
Ministerium zu erteilen sind. 
Schwerin, den 18. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
125
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.