Nr. 93. 491
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ansgegeben Schwerin, Montag, den 21. Juni 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung vom 8. Juni
1915, betreffend den Verkehr in den Seebädern. (2) Bekanntmachung
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 über
eine Ernteflächenerhebung. (3) Bekanntmachung, betreffend Militärtuche.
(4) Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 8. d. Mts., betreffend den Verkehr in den Seebädern.
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, die nach Ziffer 2 der Bestimmun-
gen über den Verkehr in den Seebädern (Rbl. Nr. 86) erforderlichen polizei-
lichen Ausweise über die Staatsangehörigkeit auszustellen. Die Ausweise sind
mit dem Vermerk zu versehen „Nur gültig als Ausweis für den Verkehr in den
Seebädern während des Krieges."
Im übrigen verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, nach denen
Ausweise über die Staatsangehörigkeit lediglich von dem unterzeichneten
Ministerium zu erteilen sind.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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