Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  23.

Als  neuer

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Die  Entscheidung  über  die  Heranziehung  der  Staatlosen  zur  Erfüllung  der
Wehrpflicht  steht  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  zu,  in  deren  Bezirke  sie  ihren
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.  Die  Genehmigung  der  Ersatzbehörde
III.  Instanz  ist  auch,  die  Erfüllung  der  sonst  vorgeschriebenen  Bedingungen
vorausgesetzt,  zur  Erteilung  des  Meldescheins  zum  freiwilligen  Diensteintritt
(§  84)  oder  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  (88  88  ff.)
an  solche  Personen  erforderlich.

Staatlose,  deren  Heranziehung  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  von  der
Ersatzbehörde  III.  Instanz  angeordnet  ist,  sind  vom  Eintritt  in  das  militärpflichtige
  Alter  ab  zur  Anmeldung  zur  Stammrolle  (§  25)  und  zur  Gestellung
vor  den  Ersatzbehörden  (§  26)  verpflichtet.

Die  Regelung  der-  Dienstpflicht  der  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten  Personen
erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  allen  übrigen  Wehrpflichtigen.  Der
Aushebung  sind  sie  nach  Maßgabe  des  §  36,“  Abs.  2  unterworfen.
Der  Erwerb  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  unter  Beibehaltung  der
Reichsangehörigkeit  ist  auf  die.  Wehrpflicht  ohne  Einfluß."
N.  u.  St.  A.  G.  §  25  Abs.  2.
8  21a.

Paragraph  ist  hinter  §  21  einzufügen:

„§8  21a.
Eintritt  von  Ausländern  in  das  Heer  oder  die  Marine.

Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,

bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,
zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.
Sind  Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,
irrtümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  ihre  sofortige  Entlassung  aus
jedem  Militärverhältnis  und  Streichung  in  den  militärischen  Listen  zu  erfolgen,
sofern  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  eingebürgert  werden."

§  27.

Die  Überschrift  sowie  die  Zisfern  1  und  2  erhalten  folgenden  Wortlaut:

1.

„§  27.
Entlassung  Wehrpflichtiger  aus  der  Reichsangehörigkeit.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
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