Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

2.  Deutsche  Sprache:

a)  Richtiger  mündlicher  Vortrag  eines  klassischen  Abschnittes,  beit  dessen  Interpretation
der  Aufzunehmende  sich  über  die  Kenntnisse  der  Regeln  der  reinen  Wort=  und  Satzlehre
  auszuweisen  hat,  wobei  veutsche  over  lateinische  Terminolegie  gestattet  ist.

b)  Fähigkeit  in  der  Abfassung  leichter  Aussätze;  besonders=  im  brschreibenden  und  erzählenden
  Styl,  ohne  Fehler  gegen  die  Richtigkeit  der  Orthographie,  der  Wort=  und
Satzverbindung.

5.  Französische  Spracher.

a)  Bekanntschaft  mit  den  Hauptregeln  der  Wortlehre,  wobei  die  Fragen  und  Antworten
in  französischer  Sprache  gegeben  werden;

)  richtige  Uebersetzung  einer  jeven  bistorischen  französsschen  Schrift;

)  Uebung  im  Uebersetzen  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische;

4)  einige  Uebung  im  Sprechen  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Aussprache.

4.  Lateinische  Sprache:

)  richtige  mündliche  Uebersetzung  der  nicht  allzuschweren  Historiker  (Cäsär,  Livius);

h)  eine  leichtere  schriftliche  Uebersetzung  aus  dem  Deutschen  in's  Lateinische,  ohne  groͤbere
Verstöße  gegen  die  Grammatik  und  den  Geist  der  lateinischen  Sprache.

5.  Geschichte:
Uebersi  icht  der  alten  Geschichte,  insbesondere  Kenntniß  der  römischen  und  griechischen.
6.  Geographie:
Belanntschaft  mit  der  allgemeinen  Geographie  der  fünf  Welttheile.
7.  Arithmetik:
à)  die  vier  Rechnungsarten  mit  benannten  und  unbenannten  Zahlen;
5)  Lebre  von  den  gewöhnlichen  und  den  Deeimalbrüchen;

6K)  arithmetische  und  geometrische  Proportionen  und  gründliche  Entwickkung  der  verschiedenen

  hieher  gehörigen  Lehrsätze.  Anwendung  der  Proportionen;
4)  vie  vier  Spezies  der  Buchstabenrechnung;

e)  Kenntniß  der  Lehre  von  den  Potenzen  mit  ganzen  Exponenten  und  den  Quadratund

  Cubik-Wurzeln.
8.  Geometrie:
die  ganze  ebene  Geometrie.