874
II. Verfuͤgungen der Departements.
Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Verfuͤgung, betreffend die Schutzpocken-Impfbüche.
Aus den neueren Berichten über die Medicinal-Visitationen ist mehrfach zu entnehmen
gewesen, daß die Schuhpocken-Impfbücher nicht in der gehörigen Ordnung
geführt werden.
lan sieht sich dadurch veranlaßt, zu Vollziehung der dießfallsigen Bestimmungen
des Schußpocken-Impfgesetzes vom 235. Juni 13113 die nachfolgenden näheren Vorschriften
zu ertheilen: -
1) In jeder Gemeinde ist ein Schutzpocken-Impfbuch zu fuͤhren. Dasselbe hat
nicht nur den Hauptort, sondern auch alle mit demselben im Gemeinde-Verband
stehenden Parcellen zu umfassen, und, wenn die Bewohner des Gemeinde-Bezirks
verschiedenen Glaubens-Bebenntnissen zugethan sind, oder zu
verschiedenen Pfarr-Sprengeln eben derselben Confession gehören, nichts desto
weniger über die gesammte Inwohnerschaft ohne Unterschied sich zu erstrecken.
Sollte jedoch die Oertlichkeit es wünschensge#th machen, daß in einer
größeren Gemeinde-Parcelle oder in einem Complerssfolcher Parcellen ein abgesondertes
Impfbuch geführt werde; so hängt es von dem Erkenmnisse des
vorgesetzten Bezirksamts ab, die Genehmigung hiezu zu ertheilen.
2) Das Impfbuch muß enthalten:
a)die Geburts-Tage und Namen aller seit dem 1. Januar 1317 gebornen, in
dem Gemeinde-Bezirk zur Welt gebommenen, oder vor der Impfung in denselben
hereingezogenen Kinder nebst dem Namen und Stand ihrer Eltern,
d den Tag ihrer Vorberufung zur öffentlichen Impfung,
.) den Tag der geschehenen Impfung, oder dos Ausbruchs der Menschenpocken,
der dieselbe überflüssig machte,
4 den Erfolg der Impfung,