Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.  Verfuͤgungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern:

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfuͤgung,  betreffend  die  Schutzpocken-Impfbüche.

Aus  den  neueren  Berichten  über  die  Medicinal-Visitationen  ist  mehrfach  zu  entnehmen
  gewesen,  daß  die  Schuhpocken-Impfbücher  nicht  in  der  gehörigen  Ordnung
geführt  werden.

lan  sieht  sich  dadurch  veranlaßt,  zu  Vollziehung  der  dießfallsigen  Bestimmungen
des  Schußpocken-Impfgesetzes  vom  235.  Juni  13113  die  nachfolgenden  näheren  Vorschriften
  zu  ertheilen:  -

1)  In  jeder  Gemeinde  ist  ein  Schutzpocken-Impfbuch  zu  fuͤhren.  Dasselbe  hat
nicht  nur  den  Hauptort,  sondern  auch  alle  mit  demselben  im  Gemeinde-Verband
  stehenden  Parcellen  zu  umfassen,  und,  wenn  die  Bewohner  des  Gemeinde-Bezirks
  verschiedenen  Glaubens-Bebenntnissen  zugethan  sind,  oder  zu
verschiedenen  Pfarr-Sprengeln  eben  derselben  Confession  gehören,  nichts  desto
weniger  über  die  gesammte  Inwohnerschaft  ohne  Unterschied  sich  zu  erstrecken.

Sollte  jedoch  die  Oertlichkeit  es  wünschensge#th  machen,  daß  in  einer
größeren  Gemeinde-Parcelle  oder  in  einem  Complerssfolcher  Parcellen  ein  abgesondertes
  Impfbuch  geführt  werde;  so  hängt  es  von  dem  Erkenmnisse  des
vorgesetzten  Bezirksamts  ab,  die  Genehmigung  hiezu  zu  ertheilen.

2)  Das  Impfbuch  muß  enthalten:

a)die  Geburts-Tage  und  Namen  aller  seit  dem  1.  Januar  1317  gebornen,  in
dem  Gemeinde-Bezirk  zur  Welt  gebommenen,  oder  vor  der  Impfung  in  denselben
  hereingezogenen  Kinder  nebst  dem  Namen  und  Stand  ihrer  Eltern,

d  den  Tag  ihrer  Vorberufung  zur  öffentlichen  Impfung,

.)  den  Tag  der  geschehenen  Impfung,  oder  dos  Ausbruchs  der  Menschenpocken,
der  dieselbe  überflüssig  machte,

4  den  Erfolg  der  Impfung,