Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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e)  den  Namen  des  Impfarztes  und  des  bei  der  öffentlichen  Impfung  oder  der
Nach-Visitation  als  Zeuge  zugezogenen  Mitgliedes  des  Gemeinderaths,

#)  die  Ursache  des  Nicht-Erscheinens  bei  der  öffentlichen  Impfung  oder  der
unterlassenen  Impfung.

5)  Die  Führung  des  Impfbuchs  ist  von  dem  Gemeinderath  einem  Orts-Eimvohner,
der  ein  öffentliches  Amt  bekleidet,  unter  Verweisung  auf  die  für  dieses  Amt
abgelegten  Pflichten  zu  übertragen.

Derjenige,  der  die  öffentliche  Impfung  in  dem  Gemeinde-Bezirke  besorgt,
kann  nur  ausnahmsweise  mit  besonderer  Genehmigung  der  höheren  Regierungs-Behörde
  hiemit  beauftragt  werden.

4)  Der  Impfbuchführer  ist  verpflichtet:

a)  zum  Behuf  des  Eintrags  der  Geburtstage  und  Namen  der  in  dem  Gemeinde-Bezirke
  zur  Welt  kommenden  Kinder,  beziehungsweise  ihrer  Eltern,  deogleichen
  der  Todestage  der  etwa  ungeimpft  wieder  gestorbenen  Kinder,  das
Impfbuch  in  bestimmten  der  Bevölkerung  angemessenen  Zeit-Abschnitten  denjenigen
  Orts-Geistlichen,  und,  wenn  jüdische  Glaubens-Genossen  in  der  Gemeinde
  wohnen,  dem  Rabbiner  oder  dem  Orts-Vorsteher,  welche  die  Geburts=
  und  Sterbe-Register  führen,  vorzulegen,  auch  am  Schlusse  des  Jahres
  die  Vollständigkeit  ihres  Eintrags  von  ihnen  eigenhändig  beurkunden  zu
lassen;

diejenigen  Kinder  aber,  welche  ungeimpft  in  den  Gemeinde-Bezirk  hereinziehen,
  sobald  ihm  der  sie  betreffende  Auszug  aus  dem  Impfbuch  der  Gemeinde,
  in  der  sie  geboren  sind,  zugekommen  ist,  selbst  einzurragen;

b)  aus  den  ihm  übergebenen  Privar-Impfscheinen  die  Zeit  der  geschehenen
Impfung,  den  Erfolg  derselben  und  den  Namen  des  Impfarztes  in  dem
Impfbuch  bei  den  betreffenden  Kindern  anzumerken,  die  Scheine  selbst  aber
dem  Impfbuch  so  lange  beizuschließen,  bis  der  öffentliche  Impfarzt  sie  eingesehen
  und  als  befriedigend  erkannt  hatz;

Tc)  dem  öffentlichen  Impfarzt  die  Einsicht  des  Impfbuchs  zu  gestatren,  so  oft
derselbe  es  verlangt,  um  beurtheilen  zu  können,  ob  eine  öffentliche  Impfung