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e) den Namen des Impfarztes und des bei der öffentlichen Impfung oder der
Nach-Visitation als Zeuge zugezogenen Mitgliedes des Gemeinderaths,
#) die Ursache des Nicht-Erscheinens bei der öffentlichen Impfung oder der
unterlassenen Impfung.
5) Die Führung des Impfbuchs ist von dem Gemeinderath einem Orts-Eimvohner,
der ein öffentliches Amt bekleidet, unter Verweisung auf die für dieses Amt
abgelegten Pflichten zu übertragen.
Derjenige, der die öffentliche Impfung in dem Gemeinde-Bezirke besorgt,
kann nur ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung der höheren Regierungs-Behörde
hiemit beauftragt werden.
4) Der Impfbuchführer ist verpflichtet:
a) zum Behuf des Eintrags der Geburtstage und Namen der in dem Gemeinde-Bezirke
zur Welt kommenden Kinder, beziehungsweise ihrer Eltern, deogleichen
der Todestage der etwa ungeimpft wieder gestorbenen Kinder, das
Impfbuch in bestimmten der Bevölkerung angemessenen Zeit-Abschnitten denjenigen
Orts-Geistlichen, und, wenn jüdische Glaubens-Genossen in der Gemeinde
wohnen, dem Rabbiner oder dem Orts-Vorsteher, welche die Geburts=
und Sterbe-Register führen, vorzulegen, auch am Schlusse des Jahres
die Vollständigkeit ihres Eintrags von ihnen eigenhändig beurkunden zu
lassen;
diejenigen Kinder aber, welche ungeimpft in den Gemeinde-Bezirk hereinziehen,
sobald ihm der sie betreffende Auszug aus dem Impfbuch der Gemeinde,
in der sie geboren sind, zugekommen ist, selbst einzurragen;
b) aus den ihm übergebenen Privar-Impfscheinen die Zeit der geschehenen
Impfung, den Erfolg derselben und den Namen des Impfarztes in dem
Impfbuch bei den betreffenden Kindern anzumerken, die Scheine selbst aber
dem Impfbuch so lange beizuschließen, bis der öffentliche Impfarzt sie eingesehen
und als befriedigend erkannt hatz;
Tc) dem öffentlichen Impfarzt die Einsicht des Impfbuchs zu gestatren, so oft
derselbe es verlangt, um beurtheilen zu können, ob eine öffentliche Impfung