Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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gegebenen  Bestimmungen,  oder,  so  weit  solche  hier  keine  unmittelbare  Anwendung
zulassen,  nach  der  Analogie  derselben  zu  behandeln.  Uebrigens  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  die  Vollziehung  der  in  dem  gegenwärtigen  Erlasse  enthaltenen  Anordnungen,
da  solche  auf  einer  gesetzlichen  Vorschrist  beruhen,  weder  einer  besondern  Einwilligung
der  betheiligten  Standes=  und  Grundherrschaften,  noch  der  Zustimmung  der  Gemeinden,
  welchen  die  Domänen  zugetheilt  werden,  bedürfen.  Die  hof=  und  finanzbammerlichen
  Beamten  werden  durch  die  ihnen  vorgesehten  Behörden  zur  Mitwirbung  und
Nachachtung  angewiesen  werden.

772)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-  Regierungen,
vom  29.  Oktober  1828,

betreffend:  naͤbert  Bestimmungen  hinsichtlich  det  wegen  unerlaubten  Wirthichafts-Betriebs  angesetzten
Strafeu,  insbesondere  in  standesherrlichen  Amtsbezirken.

Durch  Erlaß  vom  14.  Januar  1824  ist  in  Folge  der  Ueberweisung  der  Wirthschafts-Concessionen
  an  das  Deparremenk  des  Innern,  im  Einverständnisse  mit  dem
K.  Finanz-Ministerium,  ausgesprochen  worden,  daß  die  oberamtlichen  Strafansiche
wegen  unberechtigten  Wirthschafts-Betriebs,  da  die  Concession  hiezu  der  Gewerbs-Polizel
  angehöre,  als  Polizeistrafen  den  Amtspflegen  gebühren,  hingegen  die  zugleich
für  ite  Defraudation  ausschließlich  zur  Staatskasse  einzuziehen  seyen.  Durch  einen
späteren  Erlaß  vom  35.  Februar  1825  wurde  aucs  Veranlassung  cines  Specialfalles
anerkannt,  daß,  da  den  Ortsvorstehern  und  Gemeinderäthen  die  Handhabung  der
Orts=  und  Landespolizei  ohne  Einschränküng  übertragen  sey,  die  Stadtréthe  in  den
Gemeinden  erster  Elasse,  deren  Strasgewalt  bis  auf  den  Betrag  von  14  fl.  reiche,
auch  die  nur  10  fl.  betragende  Geldbuße  für  den  unberechtigten  Wirthschafts-Verri.  b
anzusetzen  befugt  seyen,  und  in  diesem  Falle  die  Strafe  in  die  Gemeindepflege,  nicht
in  die  Amtspflege  fließe,  wogegen  die  Confiskation  des  unberechtigt  ausgeschenkten
Getränkes  als  Strafe  der  Defraudation  der  Wirthschafts-Abgabe  auch  in  diesem
Falle  vom  Oberamte  anzusehen  und  für  Rechnung  der  Staatskasse  zu  vollziehen
sep.  Durch  das  neue  Wirthschafts-Abgaben-Geseh  vom  9.  Juli  v.  J.,  Arr.  45,  41
und  47,  ist  nun  aber  verordner  worden,  dauß  die  Untersuchung  der  Vergehen  gegen
dieses  Gesetz,  einschließlich  der  Umgehung  der  (Wirthschafts-)  Concession,  bloß  von  den

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