Geschäftsbetrieb
8
716
1304,
1571
939
Art.
7
96
1944,
2275,
2283
2347
der Zweck des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen G. gerichtet. so kann
die Mitgliederversammlung auch ohne
eine solche Vorschrift das Vermögen
einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt
zuweisen.
Geschäftsbücher.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich
unterrichten, die G. und die Papiere
der G Gesellschaft einsehen und sich aus
ihnen eine Übersicht über den Stand
des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende
oder beschränkende Vereinbarung steht
der Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher Geschäftsführung
besteht.
Geschäftsfähigkeit.
Ehe.
1307, 1331, 1336,
1358 f. Ehe — Ehe.
Ehescheidung s. Verjährung 206.
Eigentum 1002 s. Verjährung 206.
Einführungsgesetz.
200 f. E.G. — E.G.
s. Ehe § 1358, Geschäftsfähigkeit
§§ 104— 115, Willenserklärung § 131.
Erbe.
1954, 1997 s. Verjährung 206.
Erbvertrag.
2284, 2290, 2296 f. Erbvertrag —
Erbvertrag.
s. Verjährung 206.
Erbverzicht.
Zu dem Erboerzicht ist, wenn der
Verzichtende unter Vormundschaft steht,
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich; steht er unter
elterlicher Gewalt, so gilt das Gleiche,
1337, 1339,
205
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104
105
106
107
108
Geschäftsfähigkeit
sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten
oder unter Verlobten geschlossen
wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen; ist er in der
G. beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines g. Vertreters. Ist
der Erblasser geschäftsunfähig, so kann
der Vertrag durch den g. Vertreter
geschlossen werden; die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist in
gleichem Umfange wie nach Abs. 1
erforderlich. 2351, 2352.
Geschäftsfähigkeit 88 104— 115.
Veshafte nfabin ist:
wer nicht das siebente Lebensjahr
vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande
krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befindet, sofern
nicht der Zustand seiner Natur
nach ein vorübergehender ist;
3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt
ist.
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Millenserklärung,
die im Zustande der Bewußtlosigkeit
oder vorübergehender
Störung der Geistesthätigkeit abgegeben
wird.
Ein Minderjähriger, der das siebente
Lebensjahr vollendet hat, ist nach
Maßgabe der §§ 107— 113 in der
G. beschränkt.
Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,
der Einwilligung seines g. Vertreters.
106.
Schließt der Minderjährige einen Vertrag
ohne die erforderliche Einwilligung
des g. Vertreters, so hüngt die Wirksamkeit
des Vertrags von der Genehmigung
des Vertreters ab.