Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Geschäftsbetrieb

8

716

1304,
1571
939
Art.
7
96
1944,
2275,
2283

2347

der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen
wirtschaftlichen  G.  gerichtet.  so  kann

die  Mitgliederversammlung  auch  ohne

eine  solche  Vorschrift  das  Vermögen

einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt
  zuweisen.

Geschäftsbücher.
Gesellschaft.

Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn

er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  persönlich
unterrichten,  die  G.  und  die  Papiere
der  G  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus
ihnen  eine  Übersicht  über  den  Stand
des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende
oder  beschränkende  Vereinbarung  steht
der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht
entgegen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme
  unredlicher  Geschäftsführung
besteht.

Geschäftsfähigkeit.
Ehe.
1307,  1331,  1336,
1358  f.  Ehe  —  Ehe.
Ehescheidung  s.  Verjährung  206.
Eigentum  1002  s.  Verjährung  206.
Einführungsgesetz.
200  f.  E.G.  —  E.G.
s.  Ehe  §  1358,  Geschäftsfähigkeit
§§  104—  115,  Willenserklärung  §  131.
Erbe.
1954,  1997  s.  Verjährung  206.
Erbvertrag.
2284,  2290,  2296  f.  Erbvertrag  —
Erbvertrag.
s.  Verjährung  206.
Erbverzicht.
Zu  dem  Erboerzicht  ist,  wenn  der
Verzichtende  unter  Vormundschaft  steht,
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich;  steht  er  unter
elterlicher  Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,

1337,  1339,

205

 

 

8

104

105

106

107

108

Geschäftsfähigkeit

sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten

  oder  unter  Verlobten  geschlossen

wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen;  ist  er  in  der
G.  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  g.  Vertreters.  Ist
der  Erblasser  geschäftsunfähig,  so  kann
der  Vertrag  durch  den  g.  Vertreter
geschlossen  werden;  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ist  in
gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1
erforderlich.  2351,  2352.

Geschäftsfähigkeit  88  104—  115.
Veshafte  nfabin  ist:

wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr

vollendet  hat;

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung
  ausschließenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet,  sofern
nicht  der  Zustand  seiner  Natur
nach  ein  vorübergehender  ist;

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt
  ist.

Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen

  ist  nichtig.

Nichtig  ist  auch  eine  Millenserklärung,
  die  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit
  oder  vorübergehender
Störung  der  Geistesthätigkeit  abgegeben
  wird.

Ein  Minderjähriger,  der  das  siebente

Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  nach

Maßgabe  der  §§  107—  113  in  der

G.  beschränkt.

Der  Minderjährige  bedarf  zu  einer

Willenserklärung,  durch  die  er  nicht

lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt,

  der  Einwilligung  seines  g.  Vertreters.

  106.

Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag

  ohne  die  erforderliche  Einwilligung

des  g.  Vertreters,  so  hüngt  die  Wirksamkeit
  des  Vertrags  von  der  Genehmigung
  des  Vertreters  ab.