Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

94  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

3.  Beamte,  welche  ohne  Versorgungsanspruch  angestellt  sind,  dürfen,  so  lange  sie
für  ihren  Dienst  weder  unbrauchbar  noch  entbehrlich  geworden  sind,  in  eine  den
Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsminister
versetzt  werden.  Z

4.  Anträge  auf  Verleihung  der  Anstellungsberechtigung  (7.)  sind  alljährlich  nur
einmal  „im  April“  zur  Allerhöchsten  Entscheidung  zu  bringen.

§.  11.  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,
zu  einem  Drittheil  2c.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in
einer  dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern
oder  Civilanwärtern  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur
Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit  der  einen  oder  anderen  Klasse  von  Anwärtern
  besetzten  Stellen  .

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  S5.  10  unterbrochen,  so  ist  eine
Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
des  §.  10  Nr.  1,  3  und  7  erfolgt,  als  Civilanwärter,  Personen,  deren  Anstellung
auf  Grund  des  §.  10  Nr.  2,  4,  5  und  6  erfolgt,  als  Militäranwärter  in
Anrechnung  zu  bringen.

§.  12.  Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten
Stellen  zu  bewerben.  „

Die  Bewerbungen  sind  an  die  für  die  Anstellung  zuständigen  Reichs=  oder
Staatsbehörden  —  Anstellungsbehördene)  —  zu  richten  und  zwar:  ag  seitens
der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung
  der  vorgesetzten  Militärbehörde;  b)  seitens  der  Angehörigen  einer
militärisch  organisirten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Vermittelung
der  vorgesetzten  Dienstbehörde;  c)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder
  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  heimathlichen  Landwehr-Bezirkskommandos,
  welches  jede  eingehende  Bewerbung  sofort  der  zuständigen
Anstellungsbehörde  mittheilt.

Zu  §.  12.  Die  Bewerbungen  sind  auch  von  den  zu  a  und  b  genannten  Be.
hörden  sofort  den  Anstellungsbehörden  zuzusenden.

§.  13.  Die  Militäranwärter  sind  zu  den  in  Rede  stehenden  Bewerbungen
vor  oder  nach  dem  Eintritt  der  Stellenerledigung  insolange  berechtigt,
bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  welcher
Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden
  ist).  Z  Z

Zu  §.  13.  1.  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  mit  pensionsfähigem
Diensteinkommen  gefunden  haben,  sind  hiernach  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen

 

 

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  93.

Mittel  sind,  um  die  durch  eine  informatorische  Beschäftigung  bei  einer  Behörde  entstehenden
  besonderen  Ausgaben  zu  bestreiten,  können  auf  besonders  begründeten  Antra
durch  Vermittelung  des  Kriegsministeriums  Zuschüsse  zu  ihrer  Pension,  je  nach  Bedarf
und  Verfügbarkeit  der  Fonds,  zu  Theil  werden.

7.  Die  Bewerbungen  sind  ausschließlich  an  die  in  der  Nachweisung  genannten
Behörden  zu  richten.

1)  Natürlich  nur,  wenn  geeignete  Militäranwärter  vorhanden  sind,  Res.
7.  Februar  1893  (E.  V.  Bl.  S.  114).

2)  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden  im  C.  Bl.  d.  D.  R.  für  1895.

2)  Dieser  Berechtigung  entspringt  die  Verpflichtung  der  Reichs=  und  Staatsbehörden,
  die  Bewerbungen  zu  berücksichtigen.  Daß  unter  einer  „etatsmäßigen“  Stelle
nicht  schon  die  ständige  diätarische  Beschästigung  als  Hülfsarbeiter  verstanden  werden
kann,  ergiebt  sich  nicht  allein  aus  §§.  4  Abs.  2,  9  Abs.  2,  21,  22  Abs.  1  der  Grundsätze,
  sondern  auch  aus  Zusatz  1  zu  §.  13,  Res.  17.  Jan.  1891  (J.  M.  I.  4198).

§.  13  hat  dann  nicht  Anwendung  zu  finden,  wenn  Schutzmänner  nach  Ablauf
der  im  Heere  und  in  der  Schutzmannschaft  zurückzulegenden  Dienstzeit  den  Civilversorgungsschein
  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  3,  4  der  Grundsätze  erlangt  haben.
Sie  sind,  geistige  und  körperliche  Befähigung  vorausgesetzt,  in  der  Militäranwärterliste
zu  notiren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß  sie  aus  ihrem  gegenwärtigen
Amte  freiwillig  und  ohne  Pension  ausgeschieden  sind,  Res.  14.  April  1893  (M.  Bl.

108).