Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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der  Bußtag
der  erste,  und  zweite  und
dritee  Weihnachtsfeiertag.

Art.  26.
Das  Handelsgericht  ist  befugt,  im  Voraus  Sachverständige  zu  bestellen,

welche  in  den  Fallen  der  Art.  348  und  407  des  H.-G.-B.  auf  Antrag  des
Betheiligten  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Göüter  vorzunehmen  haben.

Art.  27.

Unter  dem  in  Art.  348  und  407  des  H.-G.-B.  erwähnten  Richler  des
Orts  ist  diejenige  unterste  gerichtliche  Behörde  zu  verstehen,  welche  an  den  betreffenden
  Ort  zur  Enescheidung  in  Givilsachen  überhaupt  competent  ill.

Dieselbe  hat  auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  eines  derselben  die  Sachverständigen
  dann  zu  ernennen,  wenn  das  Handelogericht  sich  nicht  an  demfelben
  Ort  befindet.

VII.  Von  den  Handelsgerichten.

Art.  28.
An  Orten,  an  welchen  sich  ein  Bedörfniß  herausstellt,  werden  besondere
Handelsgerichte  errichter.

Die  Bestimmungen  über  Errichtung,  Organisation  und  Competenz  dieser
Gerichte,  sowie  über  das  Gerichtéverfahren,  bleiben  der  gandesgesegebung
vorbehalten.

Art.  29.

Der  Erlaß  von  Bestimmungen  Über  die  in  Handelssachen  zu  berechnenden
Gebühren  bleibt  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Bis  dahin  leiden  die  für
Eiviljustizsachen  geltenden  Tarbestimmungen  Anwendung.