Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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&  3,Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  in  Verbindung
mit  denjenigen  in  §§  1  bis  8  der  Verordnung  vom  9.  August  1900  werden  an  den
Leitern  der  Anstalten  beziehentlich  an  den  Leitern  selbständiger  Abteilungen  von  Krankenhäusern
  oder  deren  verantwortlichen  Vertretern  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  4  oder  mit
Haft  bestraft.

Dresden,  den  2.  Januar  1905.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.
Kreher.

 

Nr.  6.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen
  Straße  zwischen  Niederschmiedeberg  und  Hirschleithe  betreffend;
vom  11.  Januar  1905.

Mu  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  für  den  Bau  einer  neuen  öffentlichen
Straße  zwischen  Niederschmiedeberg  und  Hirschleithe  in  Gemäßheit  der  von  dem  Finanzministerium
  und  der  Amtshauptmannschaft  Marienberg  genehmigten  Pläne  an  die  Gemeinden
  Boden  und  Mauersberg  und  zwar  an  eine  jede  derselben  für  ihren  von  der  Anlage
betroffenen  Flurbezirk  das  Enteignungsrecht  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten  Frist
Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  1  1.  Jannar  1905.

Gesamtministerium.
v.  Metzsch.
Knüpfer.