— 9 --Reihe
von Kanımermitgliedern und von den Vertretern der Regierung
°°).
Wasener erhob das Bedenken, dass einer solchen Bestimmung
die Reichsgesetzgebung für alle nach Erlass dieser Gesetze eingegangenen
zweiten Ehen insofern zuwider sei, als sich aus einem
Zusammenhalt von $ 171 des R.-Str.-G.-B. bezw. 8 34 des Personenstandsgesetzes,
welche bestimmten. dass niemand eine neue
Ehe schliessen dürfe, bevor die frühere Ehe aufgelöst, für ungiltig
oder nichtig erklärt sei, mit der Norm des 5 588 der
R.-C.-Pr.-O., wonach die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde,
welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden könne,
solange die Ehegatten lebten, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage
ausgesprochen werden dürfe, ergebe, dass eine Annullation
der ersten Ehe durch Richterspruch erfolgen müsse °").
Die politischen Bedenken gründeten sich darauf, dass der
von ÜunzEenHÄuser vorgeschlagene Ausspruch der Trennung der
ersten Ehe der katholischen Anschauung von der Unlösbarkeit
der Ehe und somit der religiösen Gesinnung der Mehrzahl der
Staatsbevölkerung widerspreche.
Die rechtlichen Bedenken Wacner’s waren nicht gerechtfertigt.
Einmal erlaubt es der Wortlaut des $ 34 des P.-St.-G.
bezw. des $ 171 des R.-Str.-G.-B. nach dem Satze ubi lex non
dıstinguit, non est nostrum distinguere, nicht, anzunehmen, dass
unter Ungiltigkeits- oder Nichtigkeitserklärung lediglich Ungiltig-®)
Joseph Geier S. 836, Darzer S. 345, 346, von HERMANN S. 348.
%) Für die vor Erlass jener reichsgesetzlichen Bestimmungen eingegangenen
zweiten Ehen behauptet Wacner (S. 352) die Rechtsgiltigkeit der
zweiten Ehe. Er führt aus: Folge man der Entscheidung des Kassationshofes,
dass der Mann, der vorher eine bürgerlich ungiltige Ehe geschlossen
habe, ohne Richterspruch und ohne weiteres Erkenntnis irgend einer Polizeibehörde
zu einer zweiten Ehe schreiten könne (s. 0. S. 76), eine Entscheidung,
deren Richtigkeit dahingestellt bleiben möge, so sei anzunehmen, dass die zweite
Ehe auch bei Eintritt rückwirkender Kraft giltig bleibe, denn der noch
lebenden Ehefrau stünden die wohlerworbenen Rechte der zweiten Ehefrau
gegenüber (iegen diese Meinung haben wir uns schon oben S. 88 erklärt.