Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

—  247  —

sätzen  um.  Es  gelten  also  noch  heute  in  Deutschland  im  Allgemeinen
  die  nämlichen  Prinzipien,  wie  sie  in  der  französischen
Gesetzgebung  über  die  Versammlungen  und  Vereine  enthalten
sind.  Vornehmlich  wurde  das  von  der  Republik  am  28.  Juli
1848  erlassene  Dekret  das  Vorbild  für  unsere  Gesetzgebung.  Es
enthielt  den  Grundsatz  der  unbeschränkten  Vereinsfreiheit.  Allein
noch  in  demselben  Jahre  erging  das  Gesetz  vom  28.  Juni,  nach
dessen  Vorbilde  die  deutsche  Vereinsgesetzgebung  gestaltet  wurde.
Dieses  forderte  zunächst  die  unbeschränkte  Oeffentlichkeit  des
Vereinslebens.  Nur  die  nichtpolitischen  Vereine  mit  Ausnahme
der  associations  industrielles  ou  de  bienfaisance  konnten  geheim
gehalten  werden,  waren  aber  anzeigepflichtig.  Verboten  war  jede
Art  einer  Verbindung  der  Klubs  und  sodann  die  Mitgliedschaft
der  Frauen  und  Minderjährigen.  Ueber  die  Sitzungen,  welche
über  die  Polizeistunde  hinaus  nicht  dauern  durften,  musste  ein
Protokoll  geführt  werden.  Die  Ueberwachung  derselben  durch
einen  Beamten  war  zulässig,  überhaupt  musste  24  Stunden  vor
dem  Beginn  dem  Maire  oder  Präfekten  Anzeige  erstattet  werden
u.s  w.  Diese  Grundsätze  wurden  im  Allgemeinen  in  Deutschland
  recipirt.  In  der  Vereinsgesetzgebung  der  einzelnen  Staaten
überwiegt  entweder  der  Gesichtspunkt  der  energischen  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  oder  derjenige
der  möglichsten  Vereinsfreiheit,  bei  welch  letzterem  die  Ausübung
derselben  nur  die  nothwendigste  Beschränkung  erfährt.  In  den
26  deutschen  Vereinsgesetzen  sind,  —  wie  die  spätere  Darstellung
ergeben  wird  —  beide  Arten  vertreten.  1.  Unter  Betonung
der  energischen  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  verfolgen  die  Vereinsgesetze  den
doppelten  Zweck,  den  Missbrauch  des  freien  Associationsrechtes
zu  verhindern  und  ein  Hinübergreifen  der  Thätigkeit  der  nichtpolitischen
  Vereine  auf  das  politische  Gebiet  zu  verhüten.  Wäre
diese  letztere  Befugniss  der  Polizei  nicht  eingeräumt,  so  würde
sie  gegen  Vereine,  welche  einen  beliebigen  Zweck  vorgeben,  aber