Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

160 Nr. 31. 1916. 
Bekanntmachung. 
  
In Ergänzung der Verordnung vom 15. Januar 1916, betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen wird bestimmt: 
Das Fällen stehender Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in Höhe 
von 100 cm über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 cm aufweisen, im 
Bereich des IX. Armeekorps ist ohne besondere Genehmigung der von der Landes- 
zentralbehörde zu bestimmenden Stelle verboten. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend seine Abänderung vom 11. De- 
zember 1915 bestraft, sosern nach den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe ver- 
wirkt ist. · 
Altona, den 12. Februar 1916. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Die Verordnug vom 15. Januar 1916, betweffend Beschlagnahme und Bestands- 
erhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen, wird dahingehend ergänzt: 
Die in § 4 der Verordnung erwähnten Bescheinigungen der stellv. General= 
kommandos sind nur gültig, wenn sie in Urschrift vorgelegt werden. Abschriften, auch 
beglaubigte Abschriften, sind nicht gültig. Die Bescheinigungen müssen bestimmte Per- 
sonen als Verarbeiter oder Erwerber nennen und auf bestimmte Mengen lauten. Jede 
auf die Bescheinigung hin erfolgende Verarbeitung oder Veräußerung ist unter ge- 
nauer Angabe ihrer Nenge und unter Angabe des Kalendertages mit Tinte auf ihr zu 
vermerken und mindert ihre Gültigkeit um diese Menge. 
Andere Beschein igungen als solche der stellv. Generalkommandos — insbesondere 
solche von Gewehrfabriken — haben bis auf weiteres keine Gültigkeit. 
Altona, den 12. Februar 1916. 
Von seiten des stellv. Generalkommandos. 
Der Chef des Stabes. 
v. Voß, 
Oberstleutnant. 
Mit dieser Nr. 31 wird ausgegeben: Nr. 28 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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