Aa Abty. s- 3. Auficht anf Münse, Mak und Gewicht. ‚315
Bom 1. Yannar 1872 an, tritt die neue a und Ge»
wicht3ordnung vom 29. April 1869 (Gef.-Bl. ©. 853) an die
Stelle diejer Verordnung.
Betrügereien, welche dur) Anwendung einer falfchen Wange,
ralichen Winkes oder Gemicht? verübt werden, unterliegen nad)
Art. 316 des Strafgefeßbuch3 einer Gefängnißftrafe von nicht
unter zmei Monaten, womit Gelditrafe bi zu 1000 fl. verbunden
werden kann.
Alle für den öffentlichen Verkehr beftimmten Mahe, Gewichte
und Waagen, jollen mit einem Eichzeichen verfjehen fein.
Nach der vom 1. Xanuar 1872 an gültigen neuen Maß- und
Gewichtsordnung werden für Eihung und Stempelung der
Mapße und Gewichte bejondere techniiche Organe aufgeitellt
werden; Vorichriften über Material, Gejtalt, Bezeichnung und
fonftige Belchaffenheit derjelben, fiber die ud de Sehlegr und
deren Stempelfähigfeit, das Eichoerfahren und die Fehlergrenzen
funden fich in der BD. vom 14. Sept. 1869 (Reggs-Bl. ©. 1721 ff.)
Weber Beitimmung der tm Berfehre zuläffigen MWaagen, iiber
Bilitation der Maße und Gewichte, dann über syejtjeßung der
Kich- und Vifitationsgebühren, endlich über die Diaß-, Gewicht:
und Mehporrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Betrieb
eines Gejchäftes haben muß, ftehen weitere VBorjchriften
in Ausfidht.
Werden im öffentlichen Verkehr ungeeichte oder nicht im
vorgeichriebenen Stand erhaltene Diaße, Gewichte oder Waagen
geführt, jo hat fie der Bürgermeilter, auch wenn fie jonjt richtig
jind, mit Beichlag zu belegen und unter Anzeigeerftattung
an den Staatsanwaltsvertreter einzufenden.
Auf Sewerbtreibende ift diefe Bejtimmung jchon dann an=-wendbar,
wenn jolcde Mabe, Gewichte oder ? Won en in ihren
Seichäftstofalitäten oder Berkaufsbuben gefunden werden ; gleiches
ift bei Berfonen der sall, welche auf Öffentlichen Märkten nad)
Maß und Gewicht verfaufen und dajelbit im Belit joider
Mabße, Gewichte oder Waagen betroffen werden. (B.-S
®.-3. Urt. 194.)
Bon gewifien Gewerbtreibenden fann auch jest jchon vermöge
diftriftö= oder ort3polizeilicher Borjchriften verlangt werden, Daß
fie bejtimmte Maße, Gewichte oder Waagen zu halten haben und
at der Bürgermeijter gegebenen Falla aud) die Einhaltung diejer
oriehriften, wo foldye beitehen, zu controliren.
Die Anwendung der durch die neue Maß- und Gewi n
ordnung eingeführten Maße und Gewichte ift bereit$ vom 1.