Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

Aa  Abty.  s-  3.  Auficht  anf  Münse,  Mak  und  Gewicht.  ‚315

Bom  1.  Yannar  1872  an,  tritt  die  neue  a  und  Ge»
wicht3ordnung  vom  29.  April  1869  (Gef.-Bl.  ©.  853)  an  die
Stelle  diejer  Verordnung.

Betrügereien,  welche  dur)  Anwendung  einer  falfchen  Wange,
ralichen  Winkes  oder  Gemicht?  verübt  werden,  unterliegen  nad)
Art.  316  des  Strafgefeßbuch3  einer  Gefängnißftrafe  von  nicht
unter  zmei  Monaten,  womit  Gelditrafe  bi  zu  1000  fl.  verbunden
  werden  kann.

Alle  für  den  öffentlichen  Verkehr  beftimmten  Mahe,  Gewichte
  und  Waagen,  jollen  mit  einem  Eichzeichen  verfjehen  fein.

Nach  der  vom  1.  Xanuar  1872  an  gültigen  neuen  Maß-  und
Gewichtsordnung  werden  für  Eihung  und  Stempelung  der
Mapße  und  Gewichte  bejondere  techniiche  Organe  aufgeitellt
werden;  Vorichriften  über  Material,  Gejtalt,  Bezeichnung  und
fonftige  Belchaffenheit  derjelben,  fiber  die  ud  de  Sehlegr  und

 

deren  Stempelfähigfeit,  das  Eichoerfahren  und  die  Fehlergrenzen
funden  fich  in  der  BD.  vom  14.  Sept.  1869  (Reggs-Bl.  ©.  1721  ff.)
Weber  Beitimmung  der  tm  Berfehre  zuläffigen  MWaagen,  iiber
Bilitation  der  Maße  und  Gewichte,  dann  über  syejtjeßung  der
Kich-  und  Vifitationsgebühren,  endlich  über  die  Diaß-,  Gewicht:
und  Mehporrichtungen,  welche  jeder  Gewerbtreibende  zum  Betrieb
  eines  Gejchäftes  haben  muß,  ftehen  weitere  VBorjchriften
in  Ausfidht.

Werden  im  öffentlichen  Verkehr  ungeeichte  oder  nicht  im
vorgeichriebenen  Stand  erhaltene  Diaße,  Gewichte  oder  Waagen
geführt,  jo  hat  fie  der  Bürgermeilter,  auch  wenn  fie  jonjt  richtig
  jind,  mit  Beichlag  zu  belegen  und  unter  Anzeigeerftattung
an  den  Staatsanwaltsvertreter  einzufenden.

Auf  Sewerbtreibende  ift  diefe  Bejtimmung  jchon  dann  an=-wendbar,
  wenn  jolcde  Mabe,  Gewichte  oder  ?  Won  en  in  ihren
Seichäftstofalitäten  oder  Berkaufsbuben  gefunden  werden  ;  gleiches
ift  bei  Berfonen  der  sall,  welche  auf  Öffentlichen  Märkten  nad)
Maß  und  Gewicht  verfaufen  und  dajelbit  im  Belit  joider
Mabße,  Gewichte  oder  Waagen  betroffen  werden.  (B.-S
®.-3.  Urt.  194.)

Bon  gewifien  Gewerbtreibenden  fann  auch  jest  jchon  vermöge
diftriftö=  oder  ort3polizeilicher  Borjchriften  verlangt  werden,  Daß
fie  bejtimmte  Maße,  Gewichte  oder  Waagen  zu  halten  haben  und

at  der  Bürgermeijter  gegebenen  Falla  aud)  die  Einhaltung  diejer
oriehriften,  wo  foldye  beitehen,  zu  controliren.

Die  Anwendung  der  durch  die  neue  Maß-  und  Gewi  n
ordnung  eingeführten  Maße  und  Gewichte  ift  bereit$  vom  1.