Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Blätter
für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  8.  Saustag,  den  10.  April  1841.

Zur  Lehre  vom  Gewohnheitsbetrug  und
Rückfall.

Nach  den  Anm.  zum  St  G.  Bo.  II,  S.  264,
Nr.  IV  und  Bd.  1,  S.  252  ist  zwar  bei  Bestimmung
  des  gesetzlichen  Begriffes  des  Gewohnheitsbetruges
  zwischen  Rückfall  und  Zusammenfluß  kein
Unterschied  gemacht;  allein  dieses  kann  nur  dahin
verstanden  werden,  daß  auch  außer  dem  Fall  einer
neuerlichen  Konkurrenz  verschiedener  Betrügereien,
schon  wegen  des  bloßen  Rückfalls  in  eine  weitere  betrügerische
  Handlung  nach  bereits  wegen  Betrugs
verwirkter  Verbrechens=  oder  Vergehens-Strafe  der
Thatbestand  des  erwähnten  Verbrechens  als  vorhanden
  angenommen  werden  muß,  so  fern  nämlich
der  Uebelthäter  hierdurch  sich  als  geübter  und  gewohnter
  Betrüger  darstellt.  Hieraus  folgt  blos
so  viel,  daß  der  Rückfall  in  dem  Fall,  wo  er  ledigllch
  zur  Herstellung  und  Begründung  des  Thatbestandes
  des  Verbrechens  des  ausgezeichneten  Betrugs
  zweiten  Grades  dient,  um  die  That,  welche
für  sich  allein  nicht  als  ausgezeichneter  Betrug
strafbar  wäre,  zu  dem  erwähnten  Verbrechen  zu

VI.