Blätter
für
echtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 8. Saustag, den 10. April 1841.
Zur Lehre vom Gewohnheitsbetrug und
Rückfall.
Nach den Anm. zum St G. Bo. II, S. 264,
Nr. IV und Bd. 1, S. 252 ist zwar bei Bestimmung
des gesetzlichen Begriffes des Gewohnheitsbetruges
zwischen Rückfall und Zusammenfluß kein
Unterschied gemacht; allein dieses kann nur dahin
verstanden werden, daß auch außer dem Fall einer
neuerlichen Konkurrenz verschiedener Betrügereien,
schon wegen des bloßen Rückfalls in eine weitere betrügerische
Handlung nach bereits wegen Betrugs
verwirkter Verbrechens= oder Vergehens-Strafe der
Thatbestand des erwähnten Verbrechens als vorhanden
angenommen werden muß, so fern nämlich
der Uebelthäter hierdurch sich als geübter und gewohnter
Betrüger darstellt. Hieraus folgt blos
so viel, daß der Rückfall in dem Fall, wo er ledigllch
zur Herstellung und Begründung des Thatbestandes
des Verbrechens des ausgezeichneten Betrugs
zweiten Grades dient, um die That, welche
für sich allein nicht als ausgezeichneter Betrug
strafbar wäre, zu dem erwähnten Verbrechen zu
VI.