Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

272  Abschnitt  III.  Porto-Sachen.

Neunter  Abschnitt.  Allgemeine  und  Uebergangs-!)
Bestimmungen.

§.  97.  Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gelten  auch  in  Ansehung
  der  zur  Disposition  gestellten  oder  einstweilen  in  Ruhestand  versetzten
Beamten.

§.  100.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufehoben.
  Dagegen  wird  durch  dasselbe  in  der  Befugniß  der  Aufsichts-Behörden,
  im  Aufsichtswege  Beschwerden  Abhülfe  zu  verschaffen,  oder  Beamte
zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  in  einzelnen  Sachen  anzuhalten:)  und  dabei
#lles  zu  thun,  wozu  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ermächtigt  sind,  nichts
geändert  3).

#§.  102.  Dieses  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Verordnung
vom  11.  Juli  1849.

 

24.  Porto=  und  Telegraphen-Sachen.

Eesetz,  betr.  die  Portofreiheit  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes.
Vom  5.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  S.  141)  ).

.  1.  Den  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen  Bundes  deren  Gemahlinnen
  und  Wittwen,  verbleibt  die  Befreiung  von  Portogebühren  in  dem
bisherigen  Umfange)).

§.  2.  In  reinen  Bundesdienst-Angelegenheiten  )  werden  Postsendungen  jeder
Art  innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebietes  portofrei  befördert,  wenn  die
Sendungen  von  einer  Bundesbehörde  abgeschickt  oder  an  eine  Bundesbehörde
gerichtet  sind  und  die  äußere  Beschaffenheit,  sowie  das  Gewicht  der  Sendungen
den  von  der  Bundes-Postverwaltung  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden  besonderen
  Bestimmungen  entspricht7).  Z

Alle  in  Bundesrathssachen,  sowie  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten,
  als  reine  Bundesdienst-Angelegenheiten,  im  Norddeutschen  Postgebiete
bisher  allgemein  bestandenen  Portofreiheiten  werden  aufrecht  erhaltens).

Auf  Stadtpostsendungen  erstreckt  sich  die  Portofreiheit  nicht.
1!)  Die  am  Schluß  des  Ges.  21.  Juli  1852  enthaltenen  Uebergangsbestimmungen

finden  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  insoweit  Anwendung,  als  sie  nicht  besondere

  Verhältnisse  betreffen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Gesetzes  in  den

älteren  Provinzen  bestanden  haben,  Art.  VII  der  Vd.  23.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1617).
§§.  98  und  99  des  Ges.  sind  veraltet.

2)  Beispielsweise  durch  portopflichtige  Erinnerung,  Absendung  eines  Boten  und
Leistung  der  geforderten  Handlung  durch  einen  dritten  auf  Kosten  des  Säumigen,
Res.  5.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  133).  Vergl.  E.  O.  V.  V.  75.

2)  Vergl.  L.  V.  G.  §s.  50  Abf.  3.

*!)  Laut  Vd.  15.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  627)  in  Baden,  Ges.  20.  Dez.
1875  (R.  G.  Bl.  S.  323)  in  Südhessen,  1.  März  1872  (G.  Bl.  f.  Els.-Lothr.
S.  150)  für  Elsaß-Lothringen,  29.  Mai  1872  (R.  G.  Bl.  S.  167)  für  Baiern  und
Württemberg  im  Verkehr  beider  Länder  unter  einander  und  mit  den  übrigen  Theilen
des  Reiches,  nicht  im  inneren  Verkehr  geltend,  Ausf.  Best.  15.  Dez.  1869  (M.  Bl.
1870  S.  26);  Aenderung  23.  Okt.  1889  (M.  Bl.  S.  171).

5)  D.  h.  für  perfönliche  und  Vermögensangelegenheiten,  auch  für  Sendungen
von  und  an  Behörden  und  Dienststellen,  denen  die  Verwaltung  dieser  Angelegenheiten
obliegt,  Ausf.  Best.  Art.  1.

6)  Solche  sind  nicht:  Sendungen,  die  sich  auf  den  gewerblichen  Geschäftsbetrieb
einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen,  oder  die  ein  Privatinteresse  betreffen,  sofern  sie
nicht  lediglich  durch  den  Instanzenzug  veranlaßt  sind,  Ausf.  Best.  Art.  3,  4.

7)  Verschluß  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel,  event.  Bescheinigung  der  Ermangelung
  eines  Dienstsiegels  mit  Namen  und  Amtscharakter,  Portofreiheitsvermerk
auf  der  Adresse,  Ausf.  Best.  Art.  2.

6)  Vergk.  Ausf.  Best.  Art.  6,  7,  8.