137
Auch kann zum Zweck des Fangs von Futterfischen für Fischzuchtanstalten sowie
von Köderfischen der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite durch das Oberamt
in widerruflicher Weise gestattet werden, doch ist von dieser Erlaubnißertheilung der
Fang innerhalb der Fischwehre (Fischzäune) sowie der Fang von solchen Fischarten ausgeschlossen,
nelche den Vorschriften über Mindestmaß (§. 8) unterworfen sind oder während
der Zeit, für welche die Fangerlaubniß nachgesucht wird, Schonung (8§. 10—12)
genießen. In dem Erlaubnißschein sind die zur Verhütung von Mißbrauch etwa erforderlichen
besonderen Vorschriften zu ertheilen und namentlich die Arten der Fische, welche
gefangen werden dürfen, die Zeit des Fangs und die Wasserstrecke, in welcher der Fang
ausgeübt werden darf, genau zu bezeichnen.
Der Fang von Laugelen (Lauben) im Bodensee kann in gleicher Weise durch das
Oberamt gestattet werden, auch wenn solche als Speisefische zur Verwendung gelangen
sollen. In diesem Falle sind jedoch nur Netze von wenigstens 14 mm Maschenweite
zulässig.
Soweit in den Fällen des §. 9 der Fang von Fischen unter dem Mindestmaß zugelassen
ist, ist auch der Gebrauch von Netzen mit geringerer Maschenweite erlanbt.
§. 3.
Beschränkungen in der Verwendung von Fanggeräthen.
1. Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, daß sie fest
liegen oder hängen bleiben.
Nur solche Treibnetze dürfen beim Fischfang angewendet werden, welche zwischen
Ober= und Untersimm (Ober= und Unterleine) nicht über 2,5 m breit sind.
Einwandige Netze, welche ausschließlich zum Fang von Stören bestimmt und geeignet
sind, sind dieser Beschränkung nicht unterworfen.
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden,
welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.
2. Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 m in jeder Richtung von
einander ausgesetzt werden. Bei besonders steilen Halden kann durch das Oberamt von
dieser Vorschrift Nachsicht ertheilt werden.
3. Der Zegensbetrieb für die Lachsfischerei ist in der Zeit vom 27. August bis
26. Oktober einschließlich verboten.