Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Auch  kann  zum  Zweck  des  Fangs  von  Futterfischen  für  Fischzuchtanstalten  sowie
von  Köderfischen  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer  Maschenweite  durch  das  Oberamt
  in  widerruflicher  Weise  gestattet  werden,  doch  ist  von  dieser  Erlaubnißertheilung  der
Fang  innerhalb  der  Fischwehre  (Fischzäune)  sowie  der  Fang  von  solchen  Fischarten  ausgeschlossen,
  nelche  den  Vorschriften  über  Mindestmaß  (§.  8)  unterworfen  sind  oder  während
  der  Zeit,  für  welche  die  Fangerlaubniß  nachgesucht  wird,  Schonung  (8§.  10—12)
genießen.  In  dem  Erlaubnißschein  sind  die  zur  Verhütung  von  Mißbrauch  etwa  erforderlichen
  besonderen  Vorschriften  zu  ertheilen  und  namentlich  die  Arten  der  Fische,  welche
gefangen  werden  dürfen,  die  Zeit  des  Fangs  und  die  Wasserstrecke,  in  welcher  der  Fang
ausgeübt  werden  darf,  genau  zu  bezeichnen.

Der  Fang  von  Laugelen  (Lauben)  im  Bodensee  kann  in  gleicher  Weise  durch  das
Oberamt  gestattet  werden,  auch  wenn  solche  als  Speisefische  zur  Verwendung  gelangen
sollen.  In  diesem  Falle  sind  jedoch  nur  Netze  von  wenigstens  14  mm  Maschenweite
zulässig.

Soweit  in  den  Fällen  des  §.  9  der  Fang  von  Fischen  unter  dem  Mindestmaß  zugelassen
  ist,  ist  auch  der  Gebrauch  von  Netzen  mit  geringerer  Maschenweite  erlanbt.

§.  3.
Beschränkungen  in  der  Verwendung  von  Fanggeräthen.

1.  Treibnetze  dürfen  nicht  derart  ausgesetzt  und  befestigt  werden,  daß  sie  fest
liegen  oder  hängen  bleiben.

Nur  solche  Treibnetze  dürfen  beim  Fischfang  angewendet  werden,  welche  zwischen
Ober=  und  Untersimm  (Ober=  und  Unterleine)  nicht  über  2,5  m  breit  sind.

Einwandige  Netze,  welche  ausschließlich  zum  Fang  von  Stören  bestimmt  und  geeignet
sind,  sind  dieser  Beschränkung  nicht  unterworfen.

Mehrere  Treibnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  einander  ausgeworfen  werden,
welche  mindestens  das  Doppelte  der  Länge  des  größten  Netzes  beträgt.

2.  Stellnetze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  20  m  in  jeder  Richtung  von
einander  ausgesetzt  werden.  Bei  besonders  steilen  Halden  kann  durch  das  Oberamt  von
dieser  Vorschrift  Nachsicht  ertheilt  werden.

3.  Der  Zegensbetrieb  für  die  Lachsfischerei  ist  in  der  Zeit  vom  27.  August  bis
26.  Oktober  einschließlich  verboten.