Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

5#  .
Die  nach  Maßgabe  der  Wortzabl  für  die  erste  Zone  ermittelte  Gebühr  steigt  jedesmal
im  denselben  Betrag  für  jeve  folgende  Zone.
Es  ergibt  sich  bienach  folgende  Tabelle:
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  Beförderungsgebühr  für
eine  einfache  Depesche  von  Zuschlag  für  jede  folgenden
1—20  Worten  10  Worte
Meilen.  —  —  ——.
*  zaeet  ;  8  lllt—ll  ;
ft.  tr.  .  L  Cent.  Z  ft.  kr.  ]  K.  .  .  Cent.

1  bie  10  —  12  O.„D  —  35

Il.  ũber  10  bis  25  —  24  1.  121.  24  1.  10  3.  —  -  12  36  —  42-  70  1.  50
i.,  25,  451.  6  1.  482.  %  10  0.  5,  2.  25
W),  45,  70.  18  ½  8
70,  100%.  3
VI.  ,  100,  133%12620G410  4.  50
VII.  „  135,  175%.  23¾.  12  5.5S0  1212.  62.  22  2.  46  5.  26
VUF„15  „  %.  %.  4ô  6.  60  2.  80  6.  —
IX)  „  220  ,  270%/.  18S.  24.  1866.  30|13.  51.  24  15  6.  75
325—6%%  3.  50  2.  0

S.  15.

Regeln  für  die  Zählung  der  Worte.

Bei  Ermittlung  der  Wortzahl  einer  Depesche  Behufs  der  Tarisirung  werden  folgende
egeln  beobachtet:

1)  Die  Wortzahl  wird  durch  den  Gesammt-Inhalt  dessen  bestimmt,  was  vom  Absenr

  zum  Zwecke  der  Telegraphirung  in  das  Original  der  Depesche  geschrieben  worden  ist.
*  Wort,  welches  aus  nicht  mehr  als  7  Sylben  besteht,  wird  als  ein  Wort  gezählt;
ei  längeren  Worten  wird  der  Ueberschuß  wieder  als  ein  Wort  gerechnet.
2)  Zusammengesetzte  Worte  gelten  als  ein  Wort,  wenn  sie  in  einem  Worte  gebrieben
  sind  und  die  Länge  nicht  über  sieben  Solben  hinausgeht.

Sind  die  einzelnen  Theile  dagegen  getrennt  geschrieben  —  wenn  auch  durch  Binde-