5# .
Die nach Maßgabe der Wortzabl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal
im denselben Betrag für jeve folgende Zone.
Es ergibt sich bienach folgende Tabelle:
— —
—— Beförderungsgebühr für
eine einfache Depesche von Zuschlag für jede folgenden
1—20 Worten 10 Worte
Meilen. — — ——.
* zaeet ; 8 lllt—ll ;
ft. tr. . L Cent. Z ft. kr. ] K. . . Cent.
1 bie 10 — 12 O.„D — 35
Il. ũber 10 bis 25 — 24 1. 121. 24 1. 10 3. — - 12 36 — 42- 70 1. 50
i., 25, 451. 6 1. 482. % 10 0. 5, 2. 25
W), 45, 70. 18 ½ 8
70, 100%. 3
VI. , 100, 133%12620G410 4. 50
VII. „ 135, 175%. 23¾. 12 5.5S0 1212. 62. 22 2. 46 5. 26
VUF„15 „ %. %. 4ô 6. 60 2. 80 6. —
IX) „ 220 , 270%/. 18S. 24. 1866. 30|13. 51. 24 15 6. 75
325—6%% 3. 50 2. 0
S. 15.
Regeln für die Zählung der Worte.
Bei Ermittlung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarisirung werden folgende
egeln beobachtet:
1) Die Wortzahl wird durch den Gesammt-Inhalt dessen bestimmt, was vom Absenr
zum Zwecke der Telegraphirung in das Original der Depesche geschrieben worden ist.
* Wort, welches aus nicht mehr als 7 Sylben besteht, wird als ein Wort gezählt;
ei längeren Worten wird der Ueberschuß wieder als ein Wort gerechnet.
2) Zusammengesetzte Worte gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte gebrieben
sind und die Länge nicht über sieben Solben hinausgeht.
Sind die einzelnen Theile dagegen getrennt geschrieben — wenn auch durch Binde-