Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  18.  Jannar  1894.

 

Inhalt.

Verfü  lng  des  erin  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1894.
om  annar

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1894.  Vom  13.  Januar  1894.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.-Blatt
  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1894  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
vom  14.  März  1853  F.  12  c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag


zehn  Pfennig
zu  betragen  hat.