M 2.
Regierungsblatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 18. Jannar 1894.
Inhalt.
Verfü lng des erin des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1894.
om annar
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1894. Vom 13. Januar 1894.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg.-Blatt
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung
(Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1894 in der Weise bestimmt,
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung
vom 14. März 1853 F. 12 c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
zehn Pfennig
zu betragen hat.