Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
25.  Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht
haben,  daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht

  im  Heere  oder  in  der  Marine  zu  entziehen.
St.  A.  G.  J  15,  1.

Die  Ersatzkommissionen  haben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderungserlaubniß

  nicht  blos  die  Absicht  zum  Grunde  liegt,  sich  der  Dienstpflicht  im
Heere  oder  in  der  Marine  zu  entziehen.

Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  ist  das  vorerwähnte  Zeugniß  zu  verweigern.

Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  sind
als  endgültig  zu  betrachten.

Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission
ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen.  Bis  zum  Eingang  dieser
Entscheidung  ist  von  der  Ertheilung  der  Auswanderungserlaubniß  Abstand  zu  nehmen.

St.  A.  G.  §  14.

Die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  findet,  sofern  Familienväter  für  sich  und  ihre  Familien

die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  nachsuchen,  auf  Söhne,  welche  das  17.  Lebensjahr
  vollendet  haben,  dergestalt  Anwendung,  daß,  wenn  auch  den  Familienvätern  die
Entlassung  gestattet  werden  muß,  den  Söhnen  derselben  die  Entlassung  so  lange  zu  versagen
  ist,  als  das  unter  Ziffer  1  erwähnte  Zeugniß  nicht  beigebracht  ist.

St.  A.  G.  §  19.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht

binnen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  an  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Reichsgebiets  verlegt.
St.  A.  G.  8  18.

Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung

die  Ertheilung  der  Auswanderungserlaubniß  an  Wehrpflichtige  untersagt  werden.
St.  A.  G.  §  17.

Ueber  Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  Militärpflichtiger  siehe  Strafgesetzbuch

für  das  Deutsche  Reich  §  140.  (Vergl.  auch  §  26,  7.)