Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Behoͤrde,  oder  eines  richterlichen  Erkenntnisses,  und  nur  an  die  hiebei  zugleich
bezeichnete  Behoͤrde  oder  Person  bezahlt  werden.

5)  Ein  Verwalter  oder  Rechner  kann  die  Zustimmung  zur  Veraͤußerung  eines
seiner  Casse  verpfaͤndeten  Gutes  nur  unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß
entweder  die  Forderung,  fuͤr  welche  dasselbe  haftet,  vollstaͤndig  bezahlt,  oder
ein  anderes  Unterpfand  von  gleichem  Werthe  eingesetzt  wird.

6)  Bei  sich  ergebenden  Rechnungsresten  und  anderen,  aus  der  Cassen=  und  Rechnungs-Führung
  entstandenen  Forderungen  der  Stiftungen  an  ihre  Pfleger
liegt  es  dem  Kirchen-Convente  und  Stiftungsrathe  oder  beziehungsweise  der
nächsten  Aufsichtsbehörde  ob,  den  gesehlichen  Pfandrechtstitel  der  Stiftung
sogleich  zu  wahren,  und  entweder  auf  Bestellung  von  Unterpfändern  für  den
anderthalbfachen  Betrag  der  Forderung  zu  dringen,  oder,  in  so  weit  dieses
nicht  geschehen  kann,  den  Pfandrechtstitel  im  Unterpfandsbuche  vormerken
zu  lassen.

Dasselbe  ist  zu  beobachten,  wenn  einer  Stiftung  Vermächtnisse  anfallen,  deren

Ausbezahlung  nicht  alsbald  verlangt  werden  bann.

8)  Bei  Forderungen  einer  öffentlichen  Casse,  die  nicht  mit  Unterpfändern  versichert
  sind,  hat  der  Rechner,  wenn  der  Schuldner  mit  Tod  abgeht  oder  eine
Vermdgens-Uebergabe  vornimmt,  und  von  der  Theilungsbehbrde  nicht  für
gleichbaldige  Befriedigung  der  Forderung  oder  für  die  Bestellung  von  Unterpfändern
  gesorgt  wird,  den  gesehlichen  Pfandrechtstitel  auf  die  Erbschafts-Masse
  in  dem  Unterpfandsbuche  vormerken  zu  lassen  und  die  Schuld  selbst
alsbald  einzuklagen.

9)  Ausstände  an  Staats-,  Amts=  und  Communal-Anlagen,  Contraktsforderungen,
Gefällen,  Strafen,  Zinsen  2c.  darf  bein  Rechner  ohne  besondere  Ermächtigung

der  Aufsichtsbeh#rde  anborgen.  Er  hat  vielmehr  alle  Forderungen  seiner

Casse,  wenn  die  Bezahlung  derselben  nicht  erfolgt,  spätestens  drei  Monate
nach  der  Verfallzeit  einzuklagen  und  auf  Hülfsvollstreckung  zu  dringen,  auch,
wie  dieß  geschehen  ist,  in  der  Rechnung  zu  beweisen.

Die  Rechnungs-,  Revisions=  und  Abhèr-Behörden  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  in  keiner  Rechnung  einer  öffentlichen  Casse  ein  Ausstand,  der  zur
Zeit  des  Rechnungsschlusses  schon  drei  Monate  alt  war,  zugelassen  werde,
wenn  nicht

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