Full text : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

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Ist  jedoch  innerhalb  dieses  Zeitraums  ein  Strafverfahren  nach  Art.  19  eröffnet
oder  sind  darauf  hinzielende  gerichtspolizeiliche  Erörterungen  im  Gange,  so  ruht  während
der  Dauer  der  letzteren,  beziehendlich  des  eingeleiteten  Strafverfahrens,  der  Lauf  der
Verjährung.

Viertes  Capitel.

Von  der  Beschlagnahme  von  Preßerzeugnissen.

Artikel  28.

1.  Wenn  ein  zur  Verbreitung  bestimmtes  Preßerzeugniß  den  Vorschriften  im  Art.  6
nicht  entspricht,  oder

2.  dessen  Vertrieb  nach  Art.  9,  17  und  24  als  verboten  anzusehen  ist,  oder

3.  in  der  Art.  15  gedachten  Maße  ohne  ortspolizeiliche  Anzeige  geschieht,  ingleichen

4.  wenn  ein  zur  Veröffentlichung  gelangtes  Preßerzeugniß  den  Thatbestand  einer
Handlung  enthält,  welche  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze  verstößt,  so  kann  eine  vorläufige
  Beschlagnahme  desselben  in  allen  Exemplaren  (mit  Ausnahme  des  im  Art.  23
unter  4  gedachten  Falles),  sowie  in  den  Fällen  unter  4  des  gegenwärtigen  Artikels  der
zu  dessen  Herstellung  etwa  besonders  bestimmten  Platten  und  Formen  verfügt  werden.

Ein  dagegen  ergriffenes  Rechtsmittel  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Sofern  die  strafbare  Handlung  nur  auf  Antrag  des  Verletzten  zu  untersuchen  und
zu  bestrafen  ist,  setzt  auch  die  vorläufige  Beschlagnahme  einen  hierauf  besonders  gerichteten
Antrag  voraus.

Artikel  29.

Die  Beschlagnahme  ist  nicht  auf  diejenigen  Theile  einer  Druckschrift  zu  erstrecken,
welche  von  derselben  ohne  Verletzung  des  Ganzen  getrennt  werden  können  und  nichts
Strafbares  enthalten.

Artikel  30.

1.  Die  Beschlagnahme  erfolgt  in  den  Fällen  von  Art.  28  unter  1,  2,  3,  sowie  in
dem  Falle  unter  4,  wenn  der  Thatbestand  einer  Polizeiübertretung  vorliegt,  durch  die
Polizeibehörde.

2.  Gegen  die  Verfügung  kann  der  Betheiligte  binnen  10  Tagen  Recurs  einwenden,
welchen  die  Polizeibehörde  binnen  24  Stunden  der  zunächst  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen
  hat.

Die  Entschließung  der  Letzteren,  bei  welcher  es  bewendet,  ist  binnen  8  Tagen  zu
fassen  und  den  Betheiligten  zu  eröffnen.

3.  Wird  die  Beschlagnahme  aufrecht  erhalten,  so  kann  die  Confiscation  und  Vernichtung
  nur  auf  Grund  eines  Bescheids  der  zuständigen  Polizeibehörde  erfolgen.

1870.  14